Aufwen­dungen eines Steuer­pflich­tigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeits­zimmer einzu­richten, sind nicht als Werbungs­kosten abzugs­fähig. Dies gilt auch dann, wenn der Steuer­pflich­tige zwangs­weise (wie in Zeiten der Corona-Pandemie) im häusli­chen Bereich arbeiten muss oder versucht, durch die Arbeit im Homeof­fice Berufs- und Famili­en­leben zu verein­baren.

Praxis-Beispiel:
Die berufs­tä­tigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbei­teten nur in Ausnah­me­fällen im Homeof­fice. Ab März des Streit­jahres 2020 (zunächst bedingt durch die Corona Pandemie) arbei­teten die Kläger überwie­gend im Homeof­fice, dort im Wesent­li­chen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusli­ches Arbeits­zimmer einrich­teten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeits­zimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungs­kosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwen­dungen für die Arbeits­zimmer an, mangels beruf­li­cher Veran­las­sung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab. Demge­gen­über bejahte das Finanz­ge­richt den Werbungs­kos­ten­abzug auch für die Umzugs­kosten und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Wohnung sei beruf­lich veran­lasst gewesen, da er zu einer wesent­li­chen Erleich­te­rung der Arbeits­be­din­gungen der Kläger geführt habe. Beide verfügten nunmehr über ein eigenes Arbeits­zimmer und könnten deshalb auch im Homeof­fice ihrer beruf­li­chen Tätig­keit ungestört nachgehen.

Der BFH folgte dem nicht und bestä­tigte die ableh­nende Entschei­dung des Finanz­amts. Er stellte darauf ab, dass die Wohnung grund­sätz­lich dem privaten Lebens­be­reich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung gehören daher regel­mäßig zu den steuer­lich nicht abzieh­baren Kosten der Lebens­füh­rung. Etwas anderes gilt nur, wenn die beruf­liche Tätig­keit des Steuer­pflich­tigen den entschei­denden Grund für den Wohnungs­wechsel darge­stellt und private Umstände hierfür eine allen­falls ganz unter­ge­ord­nete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund außer­halb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeits­platz­wech­sels gewesen sei oder die für die tägli­chen Fahrten zur Arbeits­stätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindes­tens eine Stunde täglich vermin­dert habe.

Die Möglich­keit in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeits­zimmer einzu­richten, genüge zur Begrün­dung einer beruf­li­chen Veran­las­sung des Umzugs nicht. Es fehle insoweit an einem objek­tiven Krite­rium, welches nicht auch durch die private Wohnsi­tua­tion jeden­falls mitver­an­lasst sei. Die Wahl einer Wohnung, insbe­son­dere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack, den Lebens­ge­wohn­heiten, den zur Verfü­gung stehenden finan­zi­ellen Mitteln, der familiären Situa­tion und anderen privat bestimmten Vorent­schei­dungen des Steuer­pflich­tigen abhängig. Daran ändert auch die zuneh­mende Akzep­tanz von Homeof­fice, Tele- und sogenannter Remote-Arbeit (ortsunabhängiges/​mobiles Arbeiten) nichts. Die Entschei­dung, in der neuen, größeren Wohnung (erstmals) ein Zimmer als Arbeits­zimmer zu nutzen oder die Berufs­tä­tig­keit im privaten Lebens­be­reich (weiterhin) in einer "Arbeits­ecke" auszu­üben, beruhe auch in Zeiten einer gewan­delten Arbeits­welt nicht auf nahezu ausschließ­lich objek­tiven beruf­li­chen Krite­rien. Dies gelte auch dann, wenn der Steuer­pflich­tige über keinen anderen (außer­häus­li­chen) Arbeits­platz verfüge, oder er durch die Arbeit im Homeof­fice Berufs- und Famili­en­leben zu verein­baren suche. Die beruf­liche Veran­las­sung des Umzugs könne schließ­lich auch nicht darauf gestützt werden, dass der Aufwand für die Nutzung des häusli­chen Arbeits­zim­mers als Werbungs­kosten abzugs­fähig sei.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 3/23 | 04-02-2025