Nutzt ein Unter­nehmer seinen Firmen­wagen auch für Privat­fahrten, ist die unter­neh­mens­fremde (private) Nutzung als unent­gelt­liche Wertab­gabe der Besteue­rung zu unter­werfen (§ 3 Abs. 9a UStG). Zu den Fahrzeugen gehören auch Elektro­fahr­räder, die einer Kennzei­chen-, Versi­che­rungs- oder Führer­schein­pflicht unter­liegen. Voraus­set­zung für eine steuer­bare unent­gelt­liche Wertab­gabe ist aller­dings, dass der Unter­nehmer bei der Anschaf­fung zum vollen oder teilweisen Vorsteu­er­abzug berech­tigt war.

Darf der Arbeit­nehmer den Firmen­wagen auch für Privat­fahrten und Fahrten zur Arbeits­stätte verwenden, liegt nach Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung insoweit ein umsatz­steu­er­li­cher Leistungs­aus­tausch vor. Die Gegen­leis­tung des Arbeit­neh­mers für die Fahrzeug­über­las­sung besteht in der antei­ligen Arbeits­leis­tung, die er seinem Arbeit­geber gegen­über erbringt, sodass ein tausch­ähn­li­cher Umsatz vorliegt (Hinweis: Das Urteil des EuGH vom 20.1.2021, C-288/19, das von der Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung abweicht, ist in diesem BMF-Schreiben noch nicht berück­sich­tigt – worauf das BMF ausdrück­lich hinweist).

Der Wert der privaten Nutzung kann (neben anderen Methoden zur Wertermitt­lung) anhand der sog. 1%-Regelung, die für ertrag­steu­er­liche Zwecke gilt, ermit­telt werden. Für Zwecke der Einkom­men­steuer wird bei Elektro- und Hybrid­elek­tro­fahr­zeugen bei einer Anschaf­fung nach dem 31.12.2018 der Brutto­lis­ten­preis unter bestimmten Voraus­set­zungen nur zur Hälfte oder nur zu einem Viertel angesetzt. Es handelt sich hierbei um eine ertrag­steu­er­liche Regelung zur Steige­rung der Elektro­mo­bi­lität und zur Reduk­tion des CO2-Ausstoßes.

Bei der Umsatz­steuer bemisst sich die unter­neh­mens­fremde Nutzung grund­sätz­lich nach den Ausgaben, die auf die private Verwen­dung entfallen, soweit diese zum vollen oder teilweisen Vorsteu­er­abzug berech­tigt haben. Bei der Ermitt­lung dieser Ausgaben ist eine Pauscha­lie­rung zulässig, sofern sicher­ge­stellt ist, dass die „Pauscha­lie­rung in einem angemes­senen Verhältnis zum Umfang der privaten Nutzung steht“ und somit verhält­nis­mäßig ist. Da der Vorsteu­er­abzug aus der Anschaf­fung eines Elektro- oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeuges dem Unter­nehmer regel­mäßig in voller Höhe zusteht, würde (nach Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung) eine Übernahme der ertrag­steu­er­li­chen Regelungen nach der sog. 1%-Regelung aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht zu einer Begüns­ti­gung des Unter­neh­mers führen, die den tatsäch­li­chen Verhält­nissen nicht entspricht. Sie ist daher nicht zu übernehmen.

Auch die unter­neh­mens­fremde (private) Nutzung eines dem Unter­nehmen vollständig zugeord­neten Fahrrads ist als unent­gelt­liche Wertab­gabe der Besteue­rung zu unter­werfen. Der Unter­nehmer kann die Bemes­sungs­grund­lage für die Umsatz­be­steue­rung der unter­neh­mens­fremden Nutzung aus Verein­fa­chungs­gründen hilfs­weise nach der sog. 1%-Regelung für Kraft­fahr­zeuge berechnen oder eine andere umsatz­steu­er­recht­lich zuläs­sige Methode wählen. Die Fahrten­buch­me­thode ist für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objek­tive Überprü­fung anhand eines Tacho­me­ters nicht möglich ist.

Überlässt der Unter­nehmer seinem Arbeit­nehmer ein (Elektro-) Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regel­mäßig eine entgelt­liche Leistung (Arbeits­leis­tung gegen Fahrrad­ge­stel­lung). Die Ermitt­lung der Bemes­sungs­grund­lage für Fahrräder kann aus Verein­fa­chungs­gründen ebenfalls nach der sog. 1%-Regelung ermit­telt werden. Als Bemes­sungs­grund­lage für die entgelt­liche Nutzungs­über­las­sung sind monat­lich 1% der auf volle 100 € abgerun­deten unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung des Herstel­lers, Impor­teurs oder Großhänd­lers im Zeitpunkt der Inbetrieb­nahme des Fahrrades zu berück­sich­tigen. Dieser Wert ist als Brutto­wert anzusehen, aus dem die Umsatz­steuer heraus­zu­rechnen ist. Wenn der anzuset­zende Wert des Fahrrades weniger als 500 € beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von einer nicht entgelt­li­chen Überlas­sung des Fahrrades ausge­gangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatz­be­steue­rung der Leistung an den Arbeit­nehmer erfor­der­lich.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7300/19/10004 :001 | 06-02-2022