Die Beförderung von Personen im Taxiverkehr unterliegt der ermäßigten Umsatzsteuer von 7%. Auch die Personenbeförderung mit Pferdekutschen auf einer autofreien Nordseeinsel kann umsatzsteuerlich als Taxiverkehr begünstigt sein. Voraussetzung ist allerdings, dass im Gebiet dieser Gemeinde der Autoverkehr allgemein unzulässig ist.
Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige beförderte auf einer autofreien Nordseeinsel Personen mit Pferdekutschen. Er hat zum einen Inselrundfahrten und Ausflugsfahrten zu individuellen Tarifen angeboten. Zum anderen hat er Taxifahrten in der Pferdekutsche zu festen und öffentlich bekannten Tarifen angeboten. Für Taxifahrten mit der Pferdekutsche begehrte er die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes. Der BFH hatte entschieden, dass es sich um einen steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen auf der Grundlage von § 47 Personenbeförderungsgesetz handeln kann, wenn das Pferdetaxi die einzige alternative motorlose Verkehrsform ist.
Auf dieser Basis hat das BMF entschieden, dass die Personenbeförderung mit Pferdekutschen auf einer autofreien Nordseeinsel umsatzsteuerrechtlich als Taxiverkehr begünstigt ist. Der umsatzsteuerlichen Regelung liegt zwar die Erwartung zugrunde, dass die Taxifahrten mit einem Auto durchgeführt werden. Aber aus dem Begriff „Verkehr mit Taxen“ kann nicht abgeleitet werden, dass es in autofreien Gemeinden keine steuerbegünstigte alternative Personenbeförderung gibt. Also nur dann, wenn der Autoverkehr allgemein unzulässig ist, kann ein umsatzsteuerlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftwagen, z. B. mit Pferdefuhrwerken, vorliegen.
Es müssen allerdings auch die übrigen Merkmale des Taxenverkehrs in einer vergleichbaren Form vorliegen. Entscheidend ist, dass die durchgeführte Beförderung mit dem Pferde-Taxi vergleichbar ist mit der Beförderung von Personen in einem Kfz. Der Unternehmer muss sein Pferde-Taxi also an öffentlich zugänglichen Stellen bereithalten und Fahrten zu einem Ziel ausführen, das vom Fahrgast bestimmt wird. Es müssen außerdem allgemeine Beförderungsentgelte (Tarife) festgelegt sein. Der ermäßigte Steuersatz von 7% kann daher nicht angewendet werden, wenn die Beförderungspreise jeweils speziell mit dem Fahrgast ausgehandelt werden.