Die Beför­de­rung von Personen im Taxiver­kehr unter­liegt der ermäßigten Umsatz­steuer von 7%. Auch die Perso­nen­be­för­de­rung mit Pferde­kut­schen auf einer autofreien Nordsee­insel kann umsatz­steu­er­lich als Taxiver­kehr begüns­tigt sein. Voraus­set­zung ist aller­dings, dass im Gebiet dieser Gemeinde der Autover­kehr allge­mein unzulässig ist.

Praxis-Beispiel:
Der Steuer­pflich­tige beför­derte auf einer autofreien Nordsee­insel Personen mit Pferde­kut­schen. Er hat zum einen Insel­rund­fahrten und Ausflugs­fahrten zu indivi­du­ellen Tarifen angeboten. Zum anderen hat er Taxifahrten in der Pferde­kut­sche zu festen und öffent­lich bekannten Tarifen angeboten. Für Taxifahrten mit der Pferde­kut­sche begehrte er die Anwen­dung des ermäßigten Umsatz­steu­er­satzes. Der BFH hatte entschieden, dass es sich um einen steuer­be­güns­tigten Verkehr mit Taxen auf der Grund­lage von § 47 Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setz handeln kann, wenn das Pferde­taxi die einzige alter­na­tive motor­lose Verkehrs­form ist.

Auf dieser Basis hat das BMF entschieden, dass die Perso­nen­be­för­de­rung mit Pferde­kut­schen auf einer autofreien Nordsee­insel umsatz­steu­er­recht­lich als Taxiver­kehr begüns­tigt ist. Der umsatz­steu­er­li­chen Regelung liegt zwar die Erwar­tung zugrunde, dass die Taxifahrten mit einem Auto durch­ge­führt werden. Aber aus dem Begriff „Verkehr mit Taxen“ kann nicht abgeleitet werden, dass es in autofreien Gemeinden keine steuer­be­güns­tigte alter­na­tive Perso­nen­be­för­de­rung gibt. Also nur dann, wenn der Autover­kehr allge­mein unzulässig ist, kann ein umsatz­steu­er­lich begüns­tigter Verkehr mit Taxen auch ohne Perso­nen­kraft­wagen, z. B. mit Pferde­fuhr­werken, vorliegen.

Es müssen aller­dings auch die übrigen Merkmale des Taxen­ver­kehrs in einer vergleich­baren Form vorliegen. Entschei­dend ist, dass die durch­ge­führte Beför­de­rung mit dem Pferde-Taxi vergleichbar ist mit der Beför­de­rung von Personen in einem Kfz. Der Unter­nehmer muss sein Pferde-Taxi also an öffent­lich zugäng­li­chen Stellen bereit­halten und Fahrten zu einem Ziel ausführen, das vom Fahrgast bestimmt wird. Es müssen außerdem allge­meine Beför­de­rungs­ent­gelte (Tarife) festge­legt sein. Der ermäßigte Steuer­satz von 7% kann daher nicht angewendet werden, wenn die Beför­de­rungs­preise jeweils speziell mit dem Fahrgast ausge­han­delt werden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7244/0 :003 | 01-07-2021