Umsatz­steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­num­mern (USt-IdNrn.) bilden die Grund­lage für das Umsatz­steuer-Kontroll­ver­fahren (UStKV). Ein Unter­nehmen kann durch diese eindeutig identi­fi­ziert und die zwischen den Mitglied­staaten ausge­tauschten Daten diesem zugeordnet werden. Es ist daher grund­le­gend, dass die gemel­deten Umsatz­steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­num­mern gültig und korrekt sind.

1. Bulga­rien: Änderungen bei den USt-IdNrn. im Januar 2022

Betroffen sind die USt-IdNrn. natür­li­cher Personen. Es ist zu beachten, dass

  • 10-stellige USt-IdNrn. von natür­li­chen Personen seit dem 4.1.2022 ungültig sind.
  • Zusam­men­fas­sende Meldungen für die Melde­zeit­räume Dezember 2021, 4. Quartal 2021 sowie das Jahr 2021 sind unter Angabe der bishe­rigen 10 stelligen USt IdNrn. einzu­rei­chen.
  • Neu erteilte 9-stellige USt-IdNrn. von natür­li­chen Personen sind ab dem 4.1.2022 gültig.

Im Fall einer ungül­tigen, bulga­ri­schen Bestä­ti­gungs­ab­frage oder einer Beanstan­dung ist es erfor­der­lich, sich an das Unter­nehmen zu wenden, mit dem geschäft­liche Bezie­hung bestehen, um die neue USt-IdNr. in Erfah­rung zu bringen. Das Bundes­zen­tralamt für Steuern (BZSt) verfügt nicht über einen eigenen Daten­be­stand zu auslän­di­schen USt-IdNrn. und kann die neue USt-IdNr. nicht mitteilen.

2. Bestä­ti­gungs­ver­fahren bei Einzel­un­ter­nehmen -USt-IdNr. – mehrere Adressen

Viele Unter­nehmen werden gerade von Betrei­bern einer elektro­ni­schen Platt­form angeschrieben, weil ihre angege­benen Unter­neh­mens­daten nicht korrekt seien. Eine Ursache hierfür kann darin liegen, dass Personen, die ein Einzel­un­ter­nehmen betreiben, bei ihrem zustän­digen Finanzamt unter ihrer Wohnan­schrift geführt werden. Zwar werden unter Umständen noch weitere Anschriften gespei­chert, aus techni­schen Gründen, wird jedoch nur eine Anschrift von den Finanz­äm­tern an das BZSt übermit­telt.

Die übermit­telten Unter­neh­mens­daten bilden die Grund­lage für das Bestä­ti­gungs­ver­fahren einer USt-IdNr. und können vom BZSt nicht geändert werden. Wenn nun ein anderes Unter­nehmen sich die USt-IdNr. zu diesem Einzel­un­ter­nehmen bestä­tigen lassen möchte, kann es daher dazu kommen, dass die Adress­daten nicht bestä­tigt werden können.

Lösung: Für Einzel­un­ter­nehmen besteht die Möglich­keit, für das Bestä­ti­gungs­ver­fahren beim BZSt eine sogenannte Euro-Adresse eintragen zu lassen. Diese wird nur für das Bestä­ti­gungs­ver­fahren verwendet. Der Schrift­ver­kehr erfolgt weiterhin an die vom Finanzamt übermit­telte Anschrift. Der Antrag auf Eintra­gung einer Euro-Adresse ist schrift­lich einzu­rei­chen, z. B. über das Kontakt­for­mular der Webseite des BZSt. 

Im Antrag ist neben der USt-IdNr. der Firmen­name (ggf. Inhaber­name) sowie die entspre­chende Anschrift, die als Euro-Adresse hinter­legt werden soll, anzugeben. Änderungen an der Euro-Adresse sind über den gleichen Weg zu beantragen. Welche Adress­daten zu der USt-IdNr. gespei­chert sind, können dem Verga­be­be­scheid entnommen werden. Eine erneute Mittei­lung kann über das Online Verga­be­for­mular angefor­dert werden.

Wichtig ist auch, dass dem BZSt jede Änderung bei der Euro-Adresse mitge­teilt wird, damit diese bestä­tigt werden kann. Sonstige Adress­än­de­rungen sind dem Finanzamt mitzu­teilen, welches diese elektro­nisch an das BZSt übermit­telt.

Quelle: Sonstige | Veröf­fent­li­chung | USTKV Newsletter 01/2022 | 24-02-2022