Der BFH hat entschieden, dass eine Strom­lie­fe­rung vom Netzbe­treiber an den Anlagen­be­treiber nicht fingiert werden kann. Aus der gesetz­li­chen Vergü­tungs­re­ge­lung (§ 4 Absatz 3a KWKG 2009) folgt nicht, dass derje­nige, der zahlt, Empfänger einer Leistung ist. Folglich ist die Liefe­rung des Anlagen­be­trei­bers an den Netzbe­treiber auf die tatsäch­lich in das Netz einge­speiste Menge begrenzt. 

Eine fiktive Rücklie­fe­rung der selbst verbrauchten Menge ist damit hinfällig, weil es im Rahmen einer sogenannten kaufmän­nisch-bilan­zi­ellen Einspei­sung nicht zu einer Liefe­rung kommt. Denn der Anlagen­be­treiber "liefert" den selbst erzeugten Strom in sein eigenes Strom­netz (sog. Kunden­an­lage), ohne bilan­ziell eine Strom­ein­spei­sung in das Elektri­zi­täts­ver­sor­gungs­netz und eine Strom­ent­nahme aus dem Elektri­zi­täts­ver­sor­gungs­netz vorzu­nehmen. Der von einem Anlagen­be­treiber erzeugte und dezen­tral verbrauchte Strom wird daher weder an den Strom­netz­be­treiber gelie­fert noch an den Anlagen­be­treiber zurück­ge­lie­fert.

Fazit: Der Direkt­ver­brauch bei zuschlags­be­rech­tigten KWK-Anlagen führt im Ergebnis nicht zu einer Liefe­rung an den Betreiber des Strom­netzes (Netzbe­treiber), weil keine Liefe­rung erfolgt und somit keine Umsatz­steuer berechnet werden darf. Der Umsatz­steuer-Anwen­dungs­er­lass wurde daher entspre­chend geändert.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7124/00010/002/109 | 30-03-2025