Ab dem 1.7.2021 wird aus dem inner­ge­mein­schaft­li­chen Versand­handel der inner­ge­mein­schaft­liche Fernver­kauf. Inner­ge­mein­schaft­li­cher Fernver­kauf bedeutet, dass ein Unter­nehmer oder ein von ihm beauf­tragter Dritter einen Gegen­stand aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land beför­dert oder versendet und beim Empfänger kein inner­ge­mein­schaft­li­cher Erwerb der Besteue­rung zu unter­werfen ist. Das heißt, der Abnehmer ist in der Regel eine Privat­person in einem anderen EU-Land. Konse­quenz: Der Ort der Liefe­rung befindet sich dann dort, wo die Beför­de­rung oder Versen­dung endet.

Ausnahme: Ist der liefernde Unter­nehmer nur in einem EU-Mitglied­staat ansässig, verla­gert sich der Ort der Liefe­rung erst dann in das Land des Leistungs­emp­fän­gers, wenn die Umsatz­schwelle von 10.000 € im voran­ge­gan­genen und im laufen­denden Kalen­der­jahr nicht überschritten wird. Es handelt sich um eine einheit­liche Bagatell­grenze von 10.000 €, bei der auch alle Rundfunk-, Fernseh-, Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tungen oder andere Dienst­leis­tungen, die auf elektro­ni­schem Weg an Nicht­un­ter­nehmer erbracht werden, einbe­zogen werden. Für die Umsatz­schwelle sind also ab dem 1.7.2021 nicht mehr nur die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekom­mu­ni­ka­tion, Rundfunk- und Fernseh­dienst­leis­tungen und auf elektro­ni­schem Weg erbrachte sonstige Leistungen relevant, sondern auch die inner­ge­mein­schaft­li­chen Fernver­käufe. Außerdem gilt die Bagatell­grenze von 10.000 € nicht getrennt für jedes EU-Land. Es kommt vielmehr auf die Summe aller Umsätze an, die unter diese Regelung fallen. Auf die Anwen­dung der Bagatell­grenze kann auch verzichtet werden. Der Unter­nehmer ist an diesen Verzicht dann mindes­tens für 2 Jahre gebunden.

Wenn beim inner­ge­mein­schaft­li­chen Versand­handel die maßge­bende Erwerbschwelle überschritten wird, wird das sogenannte „Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS)“, das u.a. für elektro­nisch erbrachte Leistungen gilt, ab dem 1.7.2021 auf den inner­ge­mein­schaft­li­chen Fernver­kauf erwei­tert und heißt jetzt „One-Stop-Shop-Verfahren (OSS)“. Mit diesem Verfahren hat der leistende Unter­nehmer dann die Möglich­keit, die Umsatz­steuer, die sich aus den inner­ge­mein­schaft­li­chen Fernver­käufen ergibt, über das Portal des BZSt anzumelden. Eine Regis­trie­rung im jewei­ligen Bestim­mungs­land entfällt. Die Zahlung der Umsatz­steuer erfolgt an das BZSt, das die Zahlungen an die einzelnen EU-Länder abwickelt.

Hinweis: Die Anmel­dung zum erwei­terten OSS-Verfahren ist bereits seit dem 1.4.2021 möglich. Der Unter­nehmer muss sich vor Beginn des Besteue­rungs­zeit­raums beim BZSt für das verein­fachte Verfahren anmelden. Besteue­rungs­zeit­raum ist das Kalen­der­vier­tel­jahr. Betrof­fene Unter­nehmer, die sich noch nicht angemeldet haben, sollten sich möglichst schnell zum OSS-Verfahren anmelden. Anderen­falls muss der Unter­nehmer die Umsatz­steuer in dem Land anmelden und abführen, wo die Beför­de­rung oder Versen­dung endet.

Unter­nehmer, die an dem beson­deren Besteue­rungs­ver­fahren teilnehmen, müssen die hierfür vorge­se­hene Umsatz­steu­er­erklä­rung bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteue­rungs­zeit­raums (Kalen­der­vier­tel­jahr) folgt, elektro­nisch dem Bundes­zen­tralamt für Steuern übermit­teln. Die Zahlung der Steuer­schuld erfolgt an das Bundes­zen­tralamt für Steuern. Es ist der allge­meine Steuer­satz des Staates anzuwenden, in dem die Leistung durch Privat­per­sonen in Anspruch genommen wird. Das ist also der Staat, in dem der Leistungs­emp­fänger ansässig ist. Diesem Mitglied­staat steht auch die Umsatz­steuer zu. Die Vertei­lung und Zahlung an die jewei­ligen Mitglied­staaten erfolgt dann durch das BZSt.

Praxis-Beispiel:
Ein im Inland ansäs­siger Händler veräu­ßert über die eigene Inter­net­seite einen Fernseher an eine Privat­person in Frank­reich. Die Ware wird aus seinem Lager im Inland an den Wohnsitz der Privat­person in Frank­reich versendet. Der Händler überschreitet die Umsatz­schwelle von 10.000 € nicht und verzichtet nicht auf die Anwen­dung des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG (§ 3c Abs. 4 Satz 2 UStG). 

Die Liefe­rung des Händlers an die Privat­person ist gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG im Inland steuerbar und steuer­pflichtig. § 3c Abs. 1 UStG ist nach § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG nicht anzuwenden, weil der Händler nur in einem EU-Mitglied­staat ansässig ist und die Umsatz­schwelle nicht überschreitet.

Quelle: UStG | Geset­zes­än­de­rung | § 3c UStG in der ab 1.7.2021 geltenden Fassung | 24-06-2021