Stehen einem Arbeit­nehmer gleich­zeitig mehrere betrieb­liche Kraft­fahr­zeuge zur Verfü­gung, so ist für jedes betrieb­liche Kraft­fahr­zeug der pauschale Nutzungs­wert für Privat­fahrten mit monat­lich 1% des Listen­preises anzusetzen. Dies gilt auch beim Einsatz eines Wechsel­kenn­zei­chens.

Aber, die Finanz­ver­wal­tung regelt hier ausdrück­lich, dass bei der Nutzung von mehreren betrieb­li­chen Kraft­fahr­zeugen nur der Listen­preis des Fahrzeugs zugrunde gelegt werden soll, welches der Arbeit­nehmer überwie­gend nutzt (= Billig­keits­re­ge­lung). Das gilt jedoch nur, wenn die Nutzung der betrieb­li­chen Kraft­fahr­zeuge durch andere Personen, die zur Privat­sphäre des Arbeit­neh­mers gehören, so gut wie ausge­schlossen ist.

Bei der Anwen­dung der 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte ist immer der Listen­preis für das Kraft­fahr­zeug zugrunde zu legen, das überwie­gend für diese Fahrten genutzt wird.

Wichtig! Das BMF weist auf das BFH-Urteil vom 13.6.2013 (VI R 17/12, BStBl. 2014 II Seite 340) hin. Nach diesem BFH-Urteil ist für jedes Kfz, das der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer auch zur privaten Nutzung überlässt, der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regelung zu berechnen, wenn keine ordnungs­ge­mäßen Fahrten­bü­cher geführt werden. Hat der Arbeit­geber aber entspre­chend einer Billig­keits­re­ge­lung der Finanz­be­hörden die Lohnsteuer materiell unzutref­fend einbe­halten, kann er insoweit nicht als Haftungs­schuldner in Anspruch genommen werden.

Konse­quenz: Da das BMF-Schreiben eine „Billig­keits­re­ge­lung“ beinhaltet, kann der Arbeit­geber diese ohne Haftungs­ri­siko anwenden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5 - S 2334/21/10004 :001 | 02-03-2022