Die Überlas­sung eines Einsatz­fahr­zeugs an den Leiter der Freiwil­ligen Feuer­wehr führt nicht zu Arbeits­lohn.

Praxis-Beispiel:
Eine Gemeinde hat auf Grund gesetz­li­cher Verpflich­tung eine Freiwil­lige Feuer­wehr einge­richtet. Zum Leiter der Freiwil­lige Feuer­wehr ernannte sie einen Bediens­teten, der bei ihr angestellt ist (Berufung in ein Ehren­be­am­ten­ver­hältnis auf Zeit). Der Leiter der Freiwil­ligen Feuer­wehr übt seine Tätig­keit ehren­amt­lich aus und erhält dafür nur eine gering­fü­gige, steuer­freie Aufwands­ent­schä­di­gung. Zur Siche­rung seiner jeder­zei­tigen Einsatz­fä­hig­keit stellte die Gemeinde ihm ein Einsatz­fahr­zeug rund um die Uhr zur Verfü­gung, das mit einer Sonder­si­gnal­an­lage ausge­stattet, in typischen Feuer­wehr­farben lackiert und mit den Schrift­zügen Feuer­wehr versehen war.

Im Streit­jahr absol­vierte der Feuer­wehr­leiter mit dem Fahrzeug 160 Einsätze. Dennoch sah das Finanzamt in der Überlas­sung des Einsatz­fahr­zeugs einen geldwerten Vorteil, der dem Leiter der Freiwil­ligen Feuer­wehr im Rahmen seines Dienst­ver­hält­nisses bei der Gemeinde zugeflossen und als Lohn zu versteuern sei. Das Fahrzeug sei ihm, da es rund um die Uhr zur Verfü­gung gestanden habe, auch für Privat­fahrten überlassen worden.

Finanz­ge­richt und BFH teilten diese Ansicht nicht. Grund­sätz­lich sei zwar Arbeits­lohn anzunehmen, wenn der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer ein betrieb­li­ches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt. Von einer Überlas­sung zur Privat­nut­zung kann im vorlie­genden Fall jedoch keine Rede sein, da das Fahrzeug ganz offen­sicht­lich (schon wegen der Vielzahl der Einsätze) zur Siche­rung der jeder­zei­tigen Einsatz­be­reit­schaft und damit aus Gründen der Gefah­ren­ab­wehr (Brand­schutz, Hilfe­schutz) überlassen worden sei. Die Nutzung des Einsatz­fahr­zeugs auch für Privat­fahrten führt beim Leiter der Freiwil­ligen Feuer­wehr nicht zu Arbeits­lohn, weil auch die Nutzung für private Fahrten auf die ständige Einsatz­be­reit­schaft zurück­zu­führen sind. Insge­samt liegt somit eine (feuerwehr-)funktionale Verwen­dung des Fahrzeugs vor.

Quelle: BFH | Beschluss | VI R 43/18 | 18-04-2021