Aktuell gilt die Überbrü­ckungs­hilfe III Plus und für Selbstän­dige die Neustart­hilfe Plus bis 31.12.2021. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszah­lungen. Die Überbrü­ckungs­hilfe III gilt für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021, die Überbrü­ckungs­hilfe III Plus für Juli bis Dezember 2021. Voraus­set­zung ist ein Rückgang des Umsatzes um mehr als 30%. Bei höheren Umsatz­ein­brü­chen gibt es weitere Zuschläge (Eigen­ka­pi­tal­zu­schuss).

Anträge können ausschließ­lich über Steuer­be­rater, Wirtschafts­prüfer, Rechts­an­wälte oder verei­digte Buchprüfer (= prüfende Dritte) gestellt werden. Antrags­be­ar­bei­tung und Auszah­lung erfolgen in der Verant­wor­tung der Länder. Die Antrags­frist für Erst- und Änderungs­an­träge zum Förder­zeit­raum Juli bis Dezember endet am 31. März 2022 (verlän­gert). Seit dem 22. Oktober 2021 können prüfende Dritte auch die Konto­ver­bin­dung ändern. Die Frist hierfür wurde ebenfalls auf den 31. März 2022 verlän­gert.

Die bishe­rige Überbrü­ckungs­hilfe III Plus wird nun im Wesent­li­chen als Überbrü­ckungs­hilfe IV bis Ende März 2022 fortge­führt. Unter­nehmen erhalten über die Überbrü­ckungs­hilfe IV weiterhin die Erstat­tung von Fixkosten. Zusätz­lich zur Fixkos­ten­er­stat­tung erhalten Unter­nehmen im Rahmen der Überbrü­ckungs­hilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie beson­ders schwer und von Schlie­ßungen betroffen sind, einen zusätz­li­chen Eigen­ka­pi­tal­zu­schuss. Auch dieses Instru­ment gab es bereits in der Überbrü­ckungs­hilfe III und der Überbrü­ckungs­hilfe III Plus. Jetzt wird dieses in der Überbrü­ckungs­hilfe IV angepasst und verbes­sert. Dadurch erhalten insbe­son­dere Unter­nehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachts­märkten betroffen sind - etwa Schau­steller, Markt­leute und private Veran­stalter - eine erwei­terte Förde­rung.

Quelle: Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Mittei­lung auf der Inter­net­seite des BMF | 02-12-2021