Die Überbrü­ckungs­hilfen werden bis zum 30.9.2021 als Überbrü­ckungs­hilfe III Plus verlän­gert. Die bishe­rigen Förder­be­din­gungen werden beibe­halten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie (ebenfalls bis zum 30.9.2021), sodass Unter­nehmen einen höheren Zuschuss zu den Perso­nal­kosten erhalten können (Neustart­hilfe Plus).

Die Verlän­ge­rung der Überbrü­ckungs­hilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrü­ckungs­hilfe III Plus umgesetzt, das inhalt­lich weitge­hend deckungs­gleich mit der Überbrü­ckungs­hilfe III ist. Auch in der Überbrü­ckungs­hilfe III Plus sind nur Unter­nehmen mit einem Corona-bedingten Umsatz­ein­bruch von mindes­tens 30% antrags­be­rech­tigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:

  • Die maximale monat­liche Förde­rung in der Überbrü­ckungs­hilfe III und der Überbrü­ckungs­hilfe III Plus beträgt 10 Mio. €.
  • Die Obergrenze für Förde­rungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. € und zwar 12 Mio. € aus dem geltenden EU-Beihil­fe­rahmen bestehend aus Klein­bei­hilfe, De-Minimis sowie Fixkos­ten­hilfe plus 40 Mio. € aus dem neuen Beihil­fe­rahmen der Bundes­re­ge­lung Schadens­aus­gleich. Die neue EU-Regelung zum Schadens­aus­gleich gilt für Unter­nehmen, die von staat­li­chen Schlie­ßungs­maß­nahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. € geltend machen.

Neu im Programm der Überbrü­ckungs­hilfe III Plus ist:

  • Unter­nehmen, die im Zuge der Wieder­eröff­nung Personal aus der Kurzar­beit zurück­holen, neu einstellen oder ander­weitig die Beschäf­ti­gung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Perso­nal­kos­ten­pau­schale eine Perso­nal­kos­ten­hilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Perso­nal­kosten. Sie erhalten auf die Diffe­renz der tatsäch­li­chen Personal-kosten im Förder­monat Juli 2021 zu den Perso­nal­kosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60%. Im August beträgt der Zuschuss noch 40% und im September 20%. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichts­kosten bis 20.000 € pro Monat für die insol­venz­ab­wen­dende Restruk­tu­rie­rung von Unter­nehmen in einer drohenden Zahlungs­un­fä­hig­keit.
  • Die Neustart­hilfe für Soloselb­stän­dige wird verlän­gert und erhöht sich von bis zu 1.250 € pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 € pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förder­zeit­raum von Januar bis September 2021 können Soloselb­stän­dige somit bis zu 12.000 € bekommen.

Nach Anpas­sung des Programms kann die Antrag­stel­lung über die Platt­form „ueber​brue​ckungs​hilfe​-unter​nehmen​.de“ erfolgen. Antrags­be­ar­bei­tung und Auszah­lung erfolgen in der Verant­wor­tung der Länder.

Quelle: Sonstige | Presse­mit­tei­lung | Presse­mel­dung der Bundes­re­gie­rung vom 9.6.2021 | 08-06-2021