Mit der Überbrü­ckungs­hilfe II werden Unter­nehmen aller Branchen unter­stützt, die aufgrund der Auswir­kungen der Corona-Pandemie Unter­stüt­zung bei der Deckung der in den Monaten September bis Dezember 2020 anfal­lenden Fixkosten benötigen. Die Zugangs­kri­te­rien für Unter­nehmen wurden im Vergleich zur Überbrü­ckungs­hilfe I erleich­tert und die Förder­sätze erhöht. Wichtig: Die Antrags­frist endete am 31. März 2021. Die Frist für Änderungs­an­träge wurde vom 31.5.2021 bis einschließ­lich 30.6.2021 verlän­gert.

Berech­tigte: Kleine und mittlere Unter­nehmen, Soloselb­stän­dige und Freibe­rufler, gemein­nüt­zige Unter­nehmen und Organi­sa­tionen aus allen Branchen mit einem Umsatz­ein­bruch von mindes­tens 30% im Förder­zeit­raum September bis Dezember 2020 sowie Umsatz­ein­bußen von:

  • mindes­tens 50% in zwei zusam­men­hän­genden Monaten zwischen April und August 2020 gegen­über den Vorjah­res­mo­naten

oder

  • mindes­tens 30% im Durch­schnitt der Monate April bis August 2020 gegen­über dem Vorjah­res­zeit­raum

Berech­tigt sind Unter­nehmen, die vor dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden und dauer­haft am Markt tätig sind. Die Überbrü­ckungs­hilfe II wird auf die November- bzw. Dezem­ber­hilfe angerechnet.

Änderungs­an­trag: Ein Änderungs­an­trag kann nur gestellt werden, wenn zuvor ein Erstan­trag bereits bewil­ligt bzw. teilbe­wil­ligt wurde. Auf diesem Weg ist es beispiels­weise möglich, zusätz­liche förder­fä­hige Kosten oder andere Infor­ma­tionen zu ergänzen, die voraus­sicht­lich zu einer Erhöhung der Förder­summe führen werden. Bis einschließ­lich 30. Juni 2021 (Frist verlän­gert) können Änderungs­an­träge gestellt werden. Eine Korrektur der Konto­ver­bin­dung ist ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 möglich.

Umfang der Förde­rung: Je größer Ihre Umsatz­ein­bußen im Förder­zeit­raum September bis Dezember, desto höher ist der Anteil an Fixkosten, die erstattet wurden:

  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatz­ein­bruch
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatz­ein­bruch zwischen 50% und 70%
  • 40% der Fixkosten bei mehr als 30% Umsatz­ein­bruch

Die Förde­rung betrug maximal 50.000 € pro Monat. Zu beachten sind die beihil­fe­recht­li­chen Vorschriften der EU. Mit der Überbrü­ckungs­hilfe II wurden auch Corona-bedingte Hygiene-Maßnahmen, wie z. B. Desin­fek­ti­ons­mittel, mobile Luftfil­ter­an­lagen sowie Außen­zelte und Wärme­strahler im Gastro­no­mie­be­reich geför­dert. Außerdem wurde eine Perso­nal­kos­ten­pau­schale in Höhe von 20% der förder­fä­higen Kosten erstattet.

Praxis-Beispiel (Überbrü­ckungs­hilfe II für ein Hotel):
Ein Hotel hat kaum noch Gäste und daher einen Umsatz­ein­bruch von über 70%. Trotzdem müssen weiterhin Miete, Strom und Versi­che­rungen gezahlt werden - pro Monat etwa 10.000 €. Die Überbrü­ckungs­hilfe II übernimmt 90% dieser Fixkosten. Der Zuschuss beträgt 9.000 € pro Monat für die Fixkosten der Monate September bis Dezember 2020.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Überbrü­ckungs­hilfe II | 03-06-2021