Ein Unter­nehmer, der Sport­be­klei­dung mit Werbe­auf­dru­cken für sein Unter­nehmen anschafft und Sport­ver­einen unent­gelt­lich zur Verfü­gung stellt, kann die Vorsteu­er­be­träge aus den Anschaf­fungs­kosten steuer­min­dernd geltend machen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger betrieb eine Fahrschule. Er hatte Sport­be­klei­dung mit dem Werbe­auf­druck „Fahrschule X“ erworben und die Trikots verschie­denen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unent­gelt­lich zur Verfü­gung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugend­mann­schaften in unter­schied­li­chen Sport­arten. Nach einer Außen­prü­fung wurden die entspre­chenden Aufwen­dungen vom Finanzamt nicht steuer­min­dernd berück­sich­tigt. Zur Begrün­dung führte es an, dass die Spiele der fragli­chen Mannschaften vor allem solche im Jugend­be­reich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszu­gehen, dass die Aufdrucke keine nennens­werte Werbe­wir­kung erzielen würden. Das Überlassen der Sport­be­klei­dung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.

Das Finanz­ge­richt gab dem Kläger Recht. Richtig sei zwar, dass die Jugend­mann­schaften in aller Regel nicht vor Publikum spielen. Bei deren Spielen seien vorwie­gend Betreuer und ggfs. einige Eltern mit anwesend. Darauf komme es jedoch nicht an, denn die jugend­li­chen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Kläger mit seiner Fahrschule anspre­chen möchte. Erfah­rungs­gemäß nähmen junge Leute im Alter ab 16 oder 17 Jahren zumeist die Möglich­keit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Anspruch.

Die Verwen­dung der Trikots mit dem Werbe­auf­druck stellt deshalb eine Dienst­leis­tung der Vereine dar und damit eine Gegen­leis­tung für die Überlas­sung der Sport­be­klei­dung. Ob die Vereine eine Versteue­rung dieser Leistungen vorge­nommen haben, ist für den Vorsteu­er­abzug des leistenden Unter­neh­mers unerheb­lich.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Nieder­sachsen, 11 K 200/20 | 02-01-2022