Das Trans­pa­renz­re­gister war bisher als Auffang­re­gister struk­tu­riert. Das heißt, die Meldung ans Trans­pa­renz­re­gister war nicht erfor­der­lich, wenn alle erfor­der­li­chen Angaben zum wirtschaft­lich Berech­tigten z. B. im Handels-, Partner­schafts-, Genos­sen­schafts- oder Vereins­re­gister enthalten waren. Für viele deutsche Gesell­schaften besteht daher im Trans­pa­renz­re­gister selbst noch kein struk­tu­rierter Daten­satz. Die umfas­sende Melde­pflicht an das Trans­pa­renz­re­gister ist einge­führt worden, weil die verschie­denen deutschen Register nicht mitein­ander vernetzt sind. Die neue Melde­pflicht sorgt also dafür, dass alle relevanten Infor­ma­tionen als struk­tu­rierte Daten­sätze im Trans­pa­renz­re­gister zum Zwecke der europa­weiten Vernet­zung zur Verfü­gung stehen. 

Um aufde­cken zu können, welche natür­li­chen Personen hinter inter­na­tional verschach­telten Unter­neh­mens­struk­turen stecken, sollen sich die europäi­schen Trans­pa­renz­re­gister vernetzen. Das bedeutet, dass eine Melde­pflicht auch für solche Gesell­schaften gilt, die bisher nicht verpflichtet waren, ihre wirtschaft­lich Berech­tigten an das deutsche Trans­pa­renz­re­gister, das beim Bundes­an­zeiger-Verlag geführt wird, direkt zu melden. Ziel ist es, dass einheit­liche Daten­sätze entstehen, sodass ein EU-weiter Austausch ermög­licht und die Aussa­ge­kraft des Trans­pa­renz­re­gis­ters insge­samt verbes­sert wird. Die Melde­pflicht gilt also auch für solche Gesell­schaften, die bisher nicht verpflichtet waren, ihre wirtschaft­lich Berech­tigten an das deutsche Trans­pa­renz­re­gister zu melden. Betroffen von den erwei­terten Melde­pflichten sind ca. 2,3 Mio. deutsche Unter­nehmen. Wer seine Melde­pflichten nicht erfüllt, muss mit der Festset­zung eines Bußgelds rechnen.

Wirtschaft­lich Berech­tigte sind im Allge­meinen natür­liche Personen, die entweder Eigen­tümer sind oder aber eine maßgeb­liche Kontrolle ausüben. Von den wirtschaft­lich Berech­tigten sind die folgen-den Daten in das Trans­pa­renz­re­gister einzu­tragen und aktuell zu halten:

  1. Vor- und Nachname
  2. Geburts­datum
  3. Wohnort
  4. Art und Umfang des wirtschaft­li­chen Inter­esses sowie
  5. alle Staats­an­ge­hö­rig­keiten

Wichtig! Das deutsche Trans­pa­renz­re­gister wird einzig und allein beim Bundes­an­zeiger-Verlag geführt. Andere Unter­nehmen, die gegen Zahlung einer Gebühr eine Eintra­gung in ein „anderes Trans­pa­renz­re­gister“ anbieten, sind dazu nicht berech­tigt. Mit der „Regis­trie­rung“ in irgend­einem Register wird außerdem die Melde­pflicht nicht erfüllt. 

Inkraft­treten: Das Gesetz ist im Wesent­li­chen am 1.1.2022 in Kraft getreten. 

Übergangs­fristen: Für die Nachmel­dung der wirtschaft­lich Berech­tigten ist folgende gestaf­felte Übergangs­re­ge­lung vorge­sehen:

  • bei einer Aktien­ge­sell­schaft (AG), Europäi­sche Aktien­ge­sell­schaft (SE) oder Komman­dit­ge­sell­schaft auf Aktien (KGaA) bis zum 31.3.2022,
  • bei einer GmbH, Genos­sen­schaft oder Partner­schafts­ge­sell­schaft bis zum 30.6.2022 und
  • in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2022

Bußgeld: Für Verstöße gegen die Pflicht zur Erstmel­dung des wirtschaft­lich Berech­tigten wird ein Bußgeld festge­setzt. Der Vollzug der Bußgeld­vor­schriften wird infolge der neuen Regelungen

  • bei einer AG, SE oder KGaA bis zum 31.3.2023,
  • bei einer GmbH, Genos­sen­schaft oder Partner­schafts­ge­sell­schaft bis zum 30.6.2023 und
  • in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2023 ausge­setzt.

Anmel­dung und weitere Infor­ma­tionen unter: www​.trans​pa​renz​re​gister​.de

Quelle: Sonstige | Sonstige | Trans­pa­renz­re­gister- und Finanz­in­for­ma­ti­ons­ge­setz | 17-02-2022