Die Vorteile des Arbeit­neh­mers aus der privaten Nutzung von betrieb­li­chen Daten­ver­ar­bei­tungs­ge­räten und Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­räten sowie deren Zubehör sind steuer­frei (§ 3 Nr. 45 EStG). Das gilt auch für die Übernahme von Telefon­kosten aus einem Mobil­funk­ver­trag, der vom Arbeit­nehmer abgeschlossen wurde und auf dessen Namen läuft, wenn der Arbeit­geber das Mobil­te­lefon, das ursprüng­lich dem Arbeit­nehmer gehörte, zivil­recht­lich wirksam zu einem niedrigen Preis erwirbt. Der Arbeit­geber kann nunmehr als Eigen­tümer das Mobil­te­lefon dem Arbeit­nehmer unmit­telbar wieder zur privaten Nutzung steuer­frei zur Verfü­gung stellen.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeit­geber (Kläger) schloss mit seiner Arbeit­neh­merin einen Kaufver­trag über ein Handy ab. Der Kläger erwarb von seiner Arbeit­neh­merin deren privat angeschafftes Handy zu einem Kaufpreis von 1 € in bar. Das durch den Kläger erwor­bene Gerät wurde der Arbeit­neh­merin unmit­telbar wieder zur Nutzung zur Verfü­gung gestellt. Zeitgleich eine ergän­zende Verein­ba­rung zwischen dem Kläger und seiner Arbeit­neh­merin geschlossen, mit der der Kläger der Arbeit­neh­merin ein Mobil­funk-Telefon zur Verfü­gung stellte und die Kosten dafür übernahm. Die Kosten des Mobil­funk­ver­trages bei dem Anbieter X (Grund­ge­bühr, Verbin­dungs­ent­gelte oder auch Flatrate­ge­bühr) sollten bis zu einer Höhe von insge­samt 29,90 € monat­lich vom Kläger ersetzt werden. Die Arbeit­neh­merin hatte die Kosten des Mobil­funk­ver­trages, den sie mit einem Mobil­funk­an­bieter abgeschlossen hatte, nachzu­weisen. Nach Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nisses war die Arbeit­neh­merin verpflichtet, das Mobil­funk-Telefon an die Klägerin heraus­zu­geben.

Bei einer Lohnsteuer-Außen­prü­fung vertrat die Prüferin die Auffas­sung, dass die Übernahme der Handy­ge­bühren nicht steuer­frei habe erfolgen können, da es sich bei dem vorlie­genden Sachver­halt um eine unange­mes­sene recht­liche Gestal­tung (§ 42 AO) gehan­delt habe. Das Finanzamt erließ einen entspre­chenden Haftungs­be­scheid.

Das Finanz­ge­richt entschied, dass der Haftungs­be­scheid rechts­widrig ist. Der Kläger hat seiner Arbeit­neh­merin ein betrieb­li­ches Handy zur Privat­nut­zung überlassen und konnte somit die durch die Nutzung entste­henden Aufwen­dungen gemäß § 3 Nr. 45 EStG steuer­frei ersetzen. Der Kläger hat nicht fälsch­li­cher­weise die Abfüh­rung von Lohnsteuer unter­lassen und kann deshalb nicht für nicht einbe­hal­tene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen werden.

Voraus­set­zung der Steuer­be­freiung ist, dass der Arbeit­nehmer ein betrieb­li­ches Gerät privat nutzt. Nach dem Kauf von der Arbeit­neh­merin handelte es sich um ein betrieb­li­ches Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­gerät. Die Steuer­be­freiung schei­tert nicht daran, dass es sich bei dem Handy­kauf- und Überlas­sungs­ver­trag um einen Missbrauch von Gestal­tungs­mög­lich­keiten handelt, der bei dem Kläger oder der Arbeit­neh­merin im Vergleich zu einer angemes­senen Gestal­tung zu einem gesetz­lich nicht vorge­se­henen Steuer­vor­teil führt. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuer­liche Gestal­tung noch nicht unange­messen. Eine recht­liche Gestal­tung ist erst dann unange­messen, wenn der Steuer­pflich­tige die vom Gesetz­geber voraus­ge­setzte Gestal­tung zum Errei­chen eines bestimmten wirtschaft­li­chen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhn­li­chen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetz­ge­bers das Ziel nicht erreichbar sein soll.

Der verein­barte Kaufpreis von 1 € ist nicht rechts­miss­bräuch­lich, weil nahezu alle Mobil­funk­be­treiber bei einer vertrag­li­chen Bindung im Abstand von ca. zwei Jahren ihren Kunden ein neues Handy kostenlos anbieten. Dies gilt beson­ders für neue Handys, die bereits einige Zeit auf dem Markt einge­führt sind. Das Finanz­ge­richt konnte daher keinen Missbrauch von Gestal­tungs­mög­lich­keiten darin erkennen, dass die Arbeit­neh­merin ihr gebrauchtes Smart­phone ihrem Arbeit­geber ledig­lich für 1 € verkauft hat.

Das Finanz­ge­richt hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VI R 49/20), weil das Inter­esse der Allge­mein­heit an der einheit­li­chen Entwick­lung und Handha­bung des Rechts berührt wird.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG München, 8 K 2654/19 | 19-11-2020