Darf der Arbeit­nehmer die Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­ein­rich­tungen seines Arbeit­ge­bers kostenlos auch privat nutzen, ist der geldwerte Vorteil gem. § 3 Nr. 45 EStG steuer­frei. Erstattet der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer Aufwen­dungen für betrieb­liche Gespräche, die dieser von seinem eigenen Privat­an­schluss geführt hat, darf er die tatsäch­li­chen Kosten bzw. einen steuer­lich zuläs­sigen Pauschal­be­trag erstatten.

Der Arbeit­geber entscheidet, ob und in welchem Umfang sein Arbeit­nehmer den betrieb­li­chen Telefon­an­schluss für private Zwecke nutzen darf. Insbe­son­dere bei einem Ehegatten-Arbeits­ver­hältnis sollten hierbei klare Verein­ba­rungen getroffen werden. Darf der Arbeit­nehmer-Ehegatte das betrieb­liche Telefon steuer­frei privat nutzen, reduziert sich der Bedarf für weitere private Telefo­nate erheb­lich. Das bedeutet dann, dass der Unter­nehmer für seine eigenen privaten Telefo­nate nur noch einen gering­fü­gigen Betrag anzusetzen braucht.

Arbeit­geber wenden ihren Arbeit­neh­mern ebenfalls einen geldwerten Vorteil zu, wenn sie ihnen erlauben, betrieb­liche Personal Computer und Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­räte privat zu nutzen. Dieser geldwerte Vorteil ist gemäß § 3 Nr. 45 EStG lohnsteu­er­frei. § 3 Nr. 45 EStG gilt für alle Daten­ver­ar­bei­tungs­ge­räte. Auch die private Nutzung von Software (System­pro­grammen und Anwen­dungs­pro­grammen), die der Arbeit­geber kostenlos oder verbil­ligt seinem Arbeit­nehmer zur Nutzung auf dem eigenen PC überlässt, ist steuer­frei. Es spielt also keine Rolle, ob sich die Software auf dem Computer des Arbeit­ge­bers oder Arbeit­neh­mers befindet. Das gilt aller­dings nur für die Software, die im Unter­nehmen des Arbeit­ge­bers einge­setzt wird.

Vorteil­hafte Gestal­tung der betrieb­li­chen Telefon­nut­zung durch Arbeit­nehmer
Arbeit­nehmer dürfen den betrieb­li­chen Telefon­an­schluss steuer­frei nutzen. Das gilt auch für die Überlas­sung eines betrieb­li­chen Handys. Das bedeutet, dass der Handy­ver­trag auf den Namen des Unter­neh­mens abgeschlossen werden muss. In diesem Fall sind die Privat­ge­spräche des Arbeit­neh­mers immer steuer­frei, und zwar auch dann, wenn der Arbeit­nehmer das Handy fast ausschließ­lich privat nutzt. Aufzeich­nungen über den Umfang der privaten Gespräche sind deshalb nicht erfor­der­lich.

Alter­na­tive Variante: Telefo­niert der Arbeit­nehmer, weil er oft im Homeof­fice arbeitet, aus beruf­li­chen Gründen häufig von zu Hause aus, kann der Arbeit­geber den Telefon­an­schluss in der Wohnung seines Arbeit­neh­mers als seinen betrieb­li­chen Telefon­an­schluss instal­lieren bzw. auf seinen Namen ummelden. Die Telefon­ge­sell­schaft rechnet dann unmit­telbar mit dem Unter­nehmer ab, der die Kosten zu 100% als Betriebs­aus­gaben abzieht. Die private Nutzung durch den Arbeit­nehmer ist unabhängig von der Höhe gem. § 3 Nr. 45 EStG lohnsteu­er­frei.

Betrieb­li­ches Mobil­te­lefon dem Arbeit­nehmer überlassen: Die bessere und auch einfachste Lösung ist, wenn der Unter­nehmer seinem Arbeit­nehmer ein betrieb­li­ches Mobil­te­lefon zur Nutzung überlässt. Eine eventu­elle private Nutzung schränkt weder den Betriebs­aus­ga­ben­abzug ein, noch muss der Arbeit­nehmer diesen Vorteil als Sachbezug versteuern.

Der Unter­nehmer zieht seine Aufwen­dungen für einen betrieb­li­chen Inter­net­an­schluss zu 100% als Betriebs­aus­gaben ab. Eine private Nutzung des Inter­net­an­schlusses durch Arbeit­nehmer ist gem. § 3 Nr. 45 EStG steuer­frei. Übernimmt der Unter­nehmer ganz oder teilweise die Kosten für den Inter­net­an­schluss des Arbeit­neh­mers in dessen Wohnung, handelt es sich um steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn, den der Unter­nehmer gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG

  • pauschal mit 25% versteuern kann,
  • wenn er die Kosten zusätz­lich zum normalen Arbeits­lohn übernimmt (bei einer Gehalts­um­wand­lung scheidet die pauschale Besteue­rung aus).

In die pauschale Versteue­rung dürfen sowohl die Übernahme der (einma­ligen) Kosten des Inter­net­zu­gangs als auch für die Übernahme der laufenden Kosten der Inter­net­nut­zung einbe­zogen werden.

Umsatz­steuer: Soweit Arbeit­nehmer das Internet kostenlos für private Zwecke nutzen, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der lohnsteu­er­frei ist. Diese Steuer­frei­heit bezieht sich auf die Nutzung der Geräte und auf die laufenden Kosten und Gebühren. Eine entspre­chende Befreiung bei der Umsatz­steuer gibt es aller­dings nicht. Eine unent­gelt­liche Leistung an den Arbeit­nehmer ist nach § 3 Abs. 9a UStG einer entgelt­li­chen Leistung gleich­ge­stellt. Umsatz­steuer fällt aber nur an, wenn es sich nicht um Aufmerk­sam­keiten (bis maximal 60 €) handelt. Wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der kosten­losen Inter­net­nut­zung durch den Arbeit­nehmer um eine Aufmerk­sam­keit handelt, braucht keine Umsatz­steuer berechnet zu werden. Wenn der Unter­nehmer das Risiko einer Ausein­an­der­set­zung mit dem Finanzamt nicht eingehen will, kann er die Bemes­sungs­grund­lage, die ohnehin gering ist, schätzen.

Tipp: Um nicht in jedem Monat kleine Beträge buchen zu müssen, können die Beträge auch zu einem Jahres­be­trag zusam­men­ge­fasst werden.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 3 Nr. 45 | 25-06-2026