Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, dass der Steuer­abzug für Erhal­tungs­auf­wen­dungen an einer zu eigenen Wohnzwe­cken genutzten Wohnung, die ein Baudenkmal darstellt, gemäß § 10f EStG nicht auf Erben übertragbar ist. Stirbt der Steuer­pflich­tige, der die Aufwen­dungen getragen hat, vor Ablauf des zehnjäh­rigen Abzugs­zeit­raums, können die verblei­benden Abzugs­be­träge nicht von den Erben fortge­führt werden. Die Entschei­dung knüpft an frühere BFH-Recht­spre­chung an, wonach steuer­liche Ansprüche und Vorteile, die eng mit der Person des Steuer­pflich­tigen verbunden sind, grund­sätz­lich nicht auf Erben übergehen.

Praxis-Beispiel:
Die Eltern des Klägers waren jeweils zur Hälfte Eigen­tümer eines Grund­stücks mit aufste­hendem Gebäude, bei dem es sich um ein Baudenkmal handelt. Sie sanierten das Gebäude umfas­send. Die Denkmal­schutz­be­hörde bestä­tigte in mehreren Beschei­ni­gungen, dass in den Jahren 2009 bis 2015 geleis­tete Arbeiten mit Aufwen­dungen von insge­samt 1.421.041,70 € zur Erhal­tung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erfor­der­lich seien. Nach den Ausfüh­rungen des Finanz­ge­richts nutzten die Eltern des Klägers und auch der Kläger seit 2016 selbst das Gebäude zu eigenen Wohnzwe­cken. Die Eltern nahmen Abzugs­be­träge nach § 10f EStG in Anspruch.

Der BFH entschied, dass das Recht auf Abzug der Aufwen­dungen nach § 10f EStG ein perso­nen­be­zo­genes steuer­li­ches Begüns­ti­gungs­recht ist. Dabei spielt das Grund­prinzip der Einkom­men­steuer als perso­nen­be­zo­gene Steuer eine entschei­dende Rolle: Steuer­pflich­tige werden indivi­duell betrachtet, und ihre Steuer­pflicht endet mit ihrem Tod. Eine Übertra­gung steuer­li­cher Vorteile zwischen Personen ist nur in wenigen, ausdrück­lich gesetz­lich geregelten Ausnah­me­fällen möglich, wie etwa bei einkünf­te­be­zo­genen Wirtschafts­gü­tern. Für nicht einkom­mens­be­zo­gene Steuer­ver­güns­ti­gungen, wie sie in § 10f EStG geregelt sind, fehlt jedoch eine Sonder­re­ge­lung.

Die einzige Ausnahme, die ausdrück­lich in der Gesetz­ge­bung vorge­sehen ist, betrifft zusam­men­ver­an­lagte Ehegatten. In solchen Fällen kann der überle­bende Ehepartner bestimmte Steuer­ab­züge weiterhin nutzen. Diese spezi­elle Regelung findet jedoch keine Anwen­dung bei Kindern oder anderen Erben, wie im vorlie­genden Fall. 

Fazit: § 10f EStG muss strikt perso­nen­be­zogen angewendet werden. Eine Übertrag­bar­keit auf Erben außer­halb des Ehe ist ausge­schlossen, sodass die Klage des Erben als unbegründet abgewiesen wurde.

Quelle:BFH | Urteil | X R 23/24 | 25-06-2026