Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass eine Partner­schafts­ge­sell­schaft, die Koope­ra­tionen mit Anwälten eingeht, keine „eigen­ver­ant­wort­liche“ freibe­ruf­liche Tätig­keit ausübt, wenn die angeschlos­senen Anwälte eigen­ständig Mandate akqui­rieren und bearbeiten, ohne dass die Partner der Gesell­schaft fachlich in die Beratung oder Bearbei­tung dieser Mandate einge­bunden sind. Dieses fehlende persön­liche profes­sio­nelle Engage­ment führt dazu, dass die aus diesen Mandaten erzielten Einkünfte der Partner­schafts­ge­sell­schaft gemäß der sogenannten „Abfär­be­re­ge­lung“ umqua­li­fi­ziert werden und daher als gewerb­liche Einkünfte der Gewer­be­steuer unter­liegen.

Entschei­dend ist die Ausle­gung von „eigen­ver­ant­wort­li­chem Handeln“ und „leitender Rolle“ im Sinne des Berufs­bildes, wie es in § 18 EStG (Einkom­men­steu­er­ge­setz) definiert ist. Das Gericht stellte fest, dass ohne substan­zi­elle Nachweise einer direkten juris­ti­schen Tätig­keit der Partner nicht behauptet werden kann, dass die Einkünfte aus der erfor­der­li­chen beruf­li­chen Eigen­ver­ant­wor­tung resul­tieren. Das gilt selbst dann, wenn die externen Anwälte die gleiche fachliche Quali­fi­ka­tion wie die Partner besitzen. Auch durch die formalen Vertrags­struk­turen und die interne Organi­sa­tion der Partner­schafts­ge­sell­schaft wurde die Trennung der Verant­wort­lich­keiten zwischen den Partnern und den sogenannten „assozi­ierten Partnern“ verdeut­licht, welche eher als selbstän­dige Unter­nehmer und nicht als Angestellte der Gesell­schaft angesehen wurden.

Im Gerichts­ver­fahren wurde ausführ­lich die Trennung zwischen der Tätig­keit der Partner­schafts­ge­sell­schaft und der Arbeit der koope­rie­renden Anwälte analy­siert. Es wurde darge­legt, dass die recht­liche Struktur und prakti­sche Umset­zung der Zusam­men­ar­beit vollständig mit der Recht­spre­chung des Bundes­fi­nanz­hofes (BFH) überein­stimmen. Dadurch wurde die Partner­schafts­ge­sell­schaft zu Recht als gewer­be­be­trieb­lich einge­stuft. Diese Entschei­dung stärkt somit die recht­li­chen Krite­rien bezüg­lich der Ausübung eines freien Berufs, der Eigen­ver­ant­wort­lich­keit sowie den steuer­recht­li­chen Folgen beruf­li­cher Koope­ra­tionen.

Hinweis: Gegen diese Entschei­dung wurde Revision einge­legt, die beim BFH unter dem Az. VIII R 12/25 anhängig ist. Verfahren in vergleich­baren Situa­tionen sollten daher offen­ge­halten werden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Berlin-Branden­burg, 1 K 1125/23 | 12-11-2024