Nach der EU-Richt­linie zur Entgelt­trans­pa­renz sind die EU-Mitglied­staaten verpflichtet, diese bis zum 7.6.2026 in natio­nales Recht umzusetzen. Die Bundes­re­gie­rung beabsich­tigt die EU-Entgelt­trans­pa­renz­richt­linie aller­dings erst bis Anfang 2027 in deutsches Recht umzusetzen und lässt somit die vorge­ge­bene Frist bis zum 7.6.2026 verstrei­chen. Da die Entgelt­trans­pa­renz-Richt­linie existent ist, ist sie auch ohne ein natio­nales Umset­zungs­ge­setz zu beachten.

Die Maßgaben und Sanktionen, die die EU-Richt­linie vorsehen, sind schon lange bekannt. Sie gehen weit über die bishe­rigen gesetz­li­chen Anfor­de­rungen des seit 2017 bestehenden Entgelt­trans­pa­renz­ge­setzes hinaus. Laut Bundes­fa­mi­li­en­mi­nis­te­rium soll die Richt­linie "auf das Notwen­dige beschränkt, möglichst bürokra­tiearm und wirksam" umgesetzt werden. Angesichts der wirtschaft­li­chen Lage verschiebe man den Fahrplan dafür "maßvoll nach hinten". Das Inkraft­treten ist für Anfang 2027 geplant. Es ist vorge­sehen, dass Berichts­pflicht und Auskunfts­an­spruch erstmals zum Juni 2028 fällig werden sollen.

Ob die EU eventuell ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren einleiten wird, ist derzeit noch offen. Die verspä­tete Umset­zung in natio­nales Recht sorgt aller­dings für Unsicher­heit und schützt Arbeit­geber nicht vor den Anfor­de­rungen der Richt­linie, denn auch ohne ein natio­nales Umset­zungs­ge­setz kann die EU-Richt­linie unmit­tel­bare Auswir­kungen entfalten. So gilt die EU-Richt­linie ab dem 8. Juni 2026 für öffent­liche Arbeit­geber direkt. Für private Arbeit­geber gilt, dass sich Beschäf­tigte (solange die EU-Richt­linie nicht in deutsches Recht umgesetzt ist) gegen­über einem privaten Arbeit­geber nicht auf sie berufen können. Dennoch wird man davon ausgehen können, dass deutsche Gerichte das bestehende Recht richt­li­ni­en­kon­form (im Sinne der EU-Entgelt­trans­pa­renz­richt­linie) strenger auslegen werden. 

Unter­nehmen sollten daher im eigenen Inter­esse nicht auf die natio­nale Umset­zung der Richt­linie warten. Es ist vielmehr sinnvoll, die internen Entgelt­struk­turen zu prüfen und an die EU-Vorgaben anzupassen, sodass eine Benach­tei­li­gung wegen des Geschlechts ausge­schlossen ist. Unabhängig davon, wie die Auskunfts- und Berichts­pflichten konkret ausge­staltet und die Höhe der Sanktionen geregelt werden oder ob eine mögliche Privi­le­gie­rung tarif­ge­bun­dener Arbeit­geber in einem natio­nalen Umset­zungs­ge­setz erfolgt, gibt die EU-Richt­linie folgende Anfor­de­rungen vor:

Vorgaben für mehr Lohntrans­pa­renz laut EU-Richt­linie:
Lohntrans­pa­renz für Bewerber: Arbeit­geber müssen Bewerber künftig frühzeitig über das Einstiegs­ge­halt, dessen Spanne und etwaige einschlä­gige Tarif­re­ge­lungen infor­mieren – beispiels­weise in der Stellen­aus­schrei­bung oder vor dem Vorstel­lungs­ge­spräch. Die Frage nach dem Gehalt im laufenden oder in früheren Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nissen darf nicht mehr gestellt werden.

Auskunfts­recht für Arbeit­nehmer: Das Auskunfts­recht gibt Arbeit­neh­mern die Möglich­keit, von ihrem Arbeit­geber Auskunft über ihr indivi­du­elles Einkommen und über die durch­schnitt­li­chen Einkommen zu verlangen – aufge­schlüs­selt nach Geschlecht und Gruppen von Arbeit­neh­mern, die gleiche oder gleich­wer­tige Arbeit verrichten.

Bericht­erstat­tung über das geschlechts­spe­zi­fi­sche Lohnge­fälle: Arbeit­geber mit mindes­tens 100 Beschäf­tigten müssen Infor­ma­tionen über das Lohnge­fälle zwischen Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­neh­mern veröf­fent­li­chen. In einer ersten Phase werden Arbeit­geber mit mindes­tens 250 Beschäf­tigten jährlich und Arbeit­geber mit 150 bis 249 Beschäf­tigten alle drei Jahre Bericht erstatten müssen. Ab fünf Jahren nach Ablauf der Frist für die Umset­zung der Richt­linie müssen Arbeit­geber mit 100 bis 149 Beschäf­tigten ebenfalls alle drei Jahre Bericht erstatten.

Gemein­same Entgelt­be­wer­tung: Wenn die Entgelt­be­richt­erstat­tung ein geschlechts­spe­zi­fi­sches Lohnge­fälle von mindes­tens fünf Prozent ergibt und der Arbeit­geber das Gefälle nicht anhand objek­tiver geschlechts­neu­traler Faktoren recht­fer­tigen kann, muss er in Zusam­men­ar­beit mit dem Betriebsrat eine Entgelt­be­wer­tung vornehmen.

Entschä­di­gung für Arbeit­nehmer: Arbeit­nehmer, die geschlechts­spe­zi­fi­scher Lohndis­kri­mi­nie­rung ausge­setzt sind, sollen eine Entschä­di­gung erhalten, einschließ­lich der vollstän­digen Nachzah­lung des Entgelts und der damit verbun­denen Boni oder Sachleis­tungen.

Beweis­last des Arbeit­ge­bers: Grund­sätz­lich obliegt es dem Arbeit­geber und nicht der dem Arbeit­nehmer, nachzu­weisen, dass es keine Diskri­mi­nie­rung in Bezug auf das Entgelt gegeben hat.

Sanktionen einschließ­lich Geldstrafen: Die Mitglied­staaten sollten spezi­fi­sche Sanktionen für Verstöße gegen den Grund­satz des gleichen Entgelts (auch Mindest­geld­strafen) festlegen.

Sammel­klagen: Vorge­sehen ist zudem, dass Gleich­be­hand­lungs­stellen und Arbeit­neh­mer­ver­treter im Namen von Arbeit­neh­mern in Gerichts- oder Verwal­tungs­ver­fahren tätig werden und bei Sammel­klagen auf gleiches Entgelt feder­füh­rend sein können.

Quelle:Sonstige | Sonstige | EU Pay Trans­pa­rency Direc­tive - 2023/970/EU, EUPTD | 25-06-2026