Bei Elektro­fahr­zeugen oder Plug-In-Hybrid­fahr­zeugen lassen sich die Betriebs­aus­gaben bzw. die Kosten, wie z. B. Abschrei­bung, Versi­che­rung, Wartung, Repara­turen, anhand der ausge­stellten Rechnungen problemlos ermit­teln. Die Ermitt­lung der Strom­kosten ist aller­dings schwie­riger, wenn das Elektro­auto z. B. in der Garage aufge­laden wird, die zur privaten Wohnung gehört. Der Anteil der Strom­kosten, der für das Aufladen des Elektro­autos verbraucht wird kann wie folgt ermit­telt werden:

Durch das Aufladen des Elektro­fahr­zeugs steigt der Strom­ver­brauch. Die gestie­genen Kosten können dem Elektro­auto zugeordnet werden. Nachteil ist, dass sich nicht nachvoll­ziehen lässt, ob sich nicht ggf. ein verän­dertes Verbrau­cher­ver­halten auf den Strom­ver­brauch ausge­wirkt hat. Die Finanz­ver­wal­tung hält es für ausrei­chend, wenn zum Nachweis des betrieb­li­chen Nutzungs­an­teils an den ansonsten privaten Strom­kosten Aufzeich­nungen für einen reprä­sen­ta­tiven Zeitraum von drei Monaten gemacht werden. Besser ist es, wenn für die Aufla­de­sta­tion eine eigene Steck­dose in der Garage bzw. am Haus angebracht wird, die allein für das Aufladen des Fahrzeugs genutzt wird. Zweck­mäßig ist dann, hier einen Strom­zähler zu instal­lieren (die Kosten für diesen Strom­zähler sind wiederum als Betriebs­aus­gabe abziehbar). 

Achtung: Stellt das Energie­un­ter­nehmen eine einheit­liche Rechnung für den gesamten Strom­ver­brauch aus, muss eine Auftei­lung erfolgen. Zahlt der Unter­nehmer die Rechnung von seinem Privat­konto, bucht er die Kosten, die auf das Elektro­auto entfallen, als Privat­ein­lage. Die Vorsteuer ist nur abziehbar, wenn die Rechnung auf den Namen des Unter­neh­mers bzw. Unter­neh­mens lautet.

Verein­fa­chungs­re­ge­lung: Die Verein­fa­chungs­re­ge­lung für Arbeit­nehmer, wonach für das elektri­sche Aufladen eines Firmen­wa­gens pauschale Werte angesetzt werden können, gelten auch für Unter­nehmer. Statt eines Einzel­nach­weises können somit zur Verein­fa­chung der Ermitt­lung der Strom­kosten für das elektri­sche Aufladen eines Firmen­wa­gens für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 die folgenden pauschalen Werte beansprucht werden, wenn

  • eine zusätz­liche Lademög­lich­keit im Unter­nehmen besteht
    • für Elektro­fahr­zeuge 30 € monat­lich und 
    • für Hybrid­elek­tro­fahr­zeuge 15 € monat­lich
  • keine zusätz­liche Lademög­lich­keit im Unter­nehmen besteht 
    • für Elektro­fahr­zeuge 70 € monat­lich
    • für Hybrid­elek­tro­fahr­zeuge 35 € monat­lich
Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 6 - S 2177/19/10004 :008 | 04-11-2021