Die folgenden Steuer­ter­mine bzw. Abgabe­fristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Februar 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fällig­keits­termin
Umsatz­steuer-Voranmel­dung
  • monat­liche Abgabe
  • Abgabe mit Dauer­frist­ver­län­ge­rung

10.03.2023
11.04.2023

Zusam­men­fas­sende Meldung 27.03.2023
Sozial­ver­si­che­rung 29.03.2023
Lohnsteuer-Anmel­dung 10.03.2023
Einkom­men­steuer-Voraus­zah­lung (Q1) 10.03.2023

Für den Monat März 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fällig­keits­termin
Umsatz­steuer-Voranmel­dung
  • monat­liche Abgabe
  • Abgabe mit Dauer­frist­ver­län­ge­rung
11.04.2023
10.05.2023
Zusam­men­fas­sende Meldung 25.04.2023
Sozial­ver­si­che­rung 26.04.2023
Lohnsteuer-Anmel­dung 11.04.2023

Hinweis: Die Abgabe­ter­mine entspre­chen den Zahlungs­ter­minen.

Die Zahlung ist frist­ge­recht, wenn

  • bei einer Überwei­sung der Betrag spätes­tens am Abgabe­termin auf dem Konto des Finanz­amts einge­gangen ist (keine Säumnis­zu­schläge bei Überwei­sung, wenn der Betrag inner­halb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanz­amts eingeht = Zahlungs­schon­frist; Zahlung inner­halb der Schon­frist ist dennoch eine unpünkt­liche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheck­ein­rei­chung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutge­schrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugs­er­mäch­ti­gung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünkt­lich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle: Sonstige | Sonstige | . | 02-03-2023