Wesent­li­cher Teil der Hilfe für Opfer der Hochwas­ser­ka­ta­strophe ist die unmit­tel­bare und direkte finan­zi­elle Unter­stüt­zung. Darüber hinaus sollen die Geschä­digten sollen durch steuer­liche Hilfs­maß­nahmen entlastet werden. Nach dem für alle Gebiete geltenden Erlass handelt es sich hierbei u.a. um folgende Sachver­halte.

Stundungs- und Vollstre­ckungs­maß­nahmen sowie Anpas­sung der Voraus­zah­lungen
Bereits fällige oder fällig werdende Steuern können bis zum 31.1.2022 gestundet werden. Es können außerdem Anträge auf Anpas­sung der Einkommen- oder Körper­schaft­steuer-Voraus­zah­lungen gestellt werden. Bei Steuern, die bis zum 31.10.2021 fällig geworden sind oder fällig werden, soll bis zum 31.1.2022 von Vollstre­ckungs­maß­nahmen abgesehen werden, wenn der Vollstre­ckungs­schuldner nachweis­lich unmit­telbar und nicht unerheb­lich vom Hochwasser betroffen ist. Säumnis­zu­schläge für den Zeitraum vom 14.7.2021 bis zum 31.1.2022 sind zu erlassen.

Verlust von Buchfüh­rungs­un­ter­lagen
Sind unmit­telbar durch das Schadens­er­eignis Buchfüh­rungs­un­ter­lagen und sonstige Aufzeich­nungen vernichtet worden oder verloren gegangen, dann sind hieraus steuer­lich keine nachtei­ligen Folge­rungen zu ziehen. Der betrof­fene Steuer­pflich­tige sollte die Vernich­tung bzw. den Verlust zeitnah dokumen­tieren und - soweit es möglich ist - nachweisen oder glaub­haft machen.

Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung
Beim Wieder­aufbau von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden gilt die für Betriebs­grund­stücke nach getrof­fene Regelung entspre­chend. Die Regelung bezieht sich auf alle einem Steuer­pflich­tigen zuzurech­nenden Objekte. Aufwen­dungen für die Besei­ti­gung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprü­fung als Erhal­tungs­auf­wand behan­delt werden, wenn sie den Betrag von 70.000 € nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwen­dungen auszu­gehen, auch wenn diese teilweise durch Entschä­di­gungen gedeckt sind. Der Abzug als Erhal­tungs­auf­wand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwen­dungen des Steuer­pflich­tigen die Entschä­di­gungen übersteigen und der Steuer­pflich­tige wegen des Schadens keine Abset­zung für außer­ge­wöhn­liche techni­sche oder wirtschaft­liche Abnut­zung vornimmt. Aufwen­dungen größeren Umfangs können gleich­mäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

Zur Berück­sich­ti­gung von Schäden an der zu eigenen Wohnzwe­cken genutzten Wohnung
Aufwen­dungen für existen­ziell notwen­dige Gegen­stände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) können als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung berück­sich­tigt werden. Hierzu gehören Aufwen­dungen für die Wieder­be­schaf­fung von Hausrat und Kleidung und für die Besei­ti­gung von Schäden an dem eigen­ge­nutzten Wohnei­gentum. Dabei ist das Fehlen einer sogenannten Elemen­tar­scha­dens­ver­si­che­rung unschäd­lich. Diese stellt keine allge­mein zugäng­liche und übliche Versi­che­rungs­mög­lich­keit dar.

Lohnsteuer: Unter­stüt­zung an Arbeit­nehmer
Beihilfen und Unter­stüt­zungen des Arbeit­ge­bers an seine Arbeit­nehmer sind steuer­frei, wenn der Anlass diese Unter­stüt­zung recht­fer­tigt, z. B. bei Krank­heits- und Unglücks­fällen (R 3.11 Abs. 2 LStR). Die Steuer­frei­heit gilt daher auch für die Unter­stüt­zung von Arbeit­neh­mern, die vom Hochwasser betroffen sind. Folgendes ist zu beachten:

  • Neben der Tatsache, dass Arbeit­nehmer vom Hochwasser betroffen sind, brauchen keine weiteren Voraus­set­zungen vorzu­liegen.
  • Die Unter­stüt­zungen sind bis zu einem Betrag von 600 € je Kalen­der­jahr steuer­frei.
  • Übersteigt der Betrag 600 €, gehört dieser nicht zum steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn, wenn unter Berück­sich­ti­gung der Einkom­mens- und Famili­en­ver­hält­nisse des Arbeit­neh­mers ein beson­derer Notfall vorliegt. Von einem beson­deren Notfall kann im Allge­meinen bei vom Hochwasser betrof­fenen Arbeit­neh­mern ausge­gangen werden.

Zinszu­schüsse und Zinsvor­teile bei Darlehen, die zur Besei­ti­gung von Hochwas­ser­schäden aufge­nommen werden, sind hiernach ebenfalls steuer­frei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darle­hens. Voraus­set­zung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadens­höhe nicht übersteigt. Bei länger­fris­tigen Darlehen sind Zinszu­schüsse und Zinsvor­teile insge­samt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuer­frei.

Quelle: Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Erlass des Finanz­mi­nis­te­rium NRW, S 1915 - 6/48 - V A 3 | 15-07-2021