Die Steuer­ermä­ßi­gung für energe­ti­sche Maßnahmen kann nur beantragt werden, wenn das Gebäude zu eigenen Wohnzwe­cken genutzt wird. Begüns­tigt sind die Wohnung im eigenen Haus, eine Wohnung in einem Ferien­haus oder eine Ferien­woh­nung, die im (Allein- oder Mit-) Eigentum steht. Auf Antrag ermäßigt sich die tarif­liche Einkom­men­steuer, vermin­dert um die sonstigen Steuer­ermä­ßi­gungen, 

  • im Jahr des Abschlusses der energe­ti­schen Maßnahme und im nächsten Kalen­der­jahr um je 7% der Aufwen­dungen, höchs­tens jedoch um je 14.000 € und
  • im übernächsten Kalen­der­jahr um 6% der Aufwen­dungen, höchs­tens jedoch um 12.000 € für das begüns­tigte Objekt. 

Voraus­set­zung ist, dass das begüns­tigte Objekt bei der Durch­füh­rung der energe­ti­schen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßge­bend ist der Beginn der Herstel­lung. Begüns­tigte energe­ti­sche Maßnahmen sind:

  1. Wärme­däm­mung von Wänden,
  2. Wärme­däm­mung von Dachflä­chen
  3. Wärme­däm­mung von Geschoss­de­cken
  4. Erneue­rung der Fenster oder Außen­türen
  5. Erneue­rung oder Einbau einer Lüftungs­an­lage
  6. Erneue­rung der Heizungs­an­lage
  7. Einbau von digitalen Systemen zur energe­ti­schen Betriebs- und Verbrauchs­op­ti­mie­rung und
  8. Optimie­rung bestehender Heizungs­an­lagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Die Steuer­ermä­ßi­gung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtli­chem Muster erstellte Beschei­ni­gung des ausfüh­renden Fachun­ter­neh­mens nachge­wiesen wird, dass die Voraus­set­zungen und die Anfor­de­rungen nach der Verord­nung zur Bestim­mung von Mindest­an­for­de­rungen für energe­ti­sche Maßnahmen (= Energe­ti­sche Sanie­rungs­maß­nahmen-Verord­nung – ESanMV) erfüllt sind. Entspre­chende Beschei­ni­gungen dürfen auch von Personen ausge­stellt werden, die dazu nach § 88 Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) berech­tigt sind.

Erstellt das ausfüh­rende Fachun­ter­nehmen die Beschei­ni­gung, so muss es dafür Muster I verwenden. Beschei­ni­gungs­be­rech­tigt ist jedes ausfüh­rende Fachun­ter­nehmen, welches die Anfor­de­rungen erfüllt. Damit sind auch Unter­nehmen beschei­ni­gungs­be­rech­tigt, die sich auf die Fenster­mon­tage spezia­li­siert haben und in diesem Bereich gewerb­lich tätig sind.

Erstellt eine Person mit Ausstel­lungs­be­rech­ti­gung nach § 88 GEG, z. B. ein Energie­be­rater, die Beschei­ni­gung, so muss er dafür das Muster II verwenden.

Korrektur einer Beschei­ni­gung: Ist in der Beschei­ni­gung die Höhe der Aufwen­dungen zu hoch oder zu niedrig ausge­wiesen, muss diese Beschei­ni­gung entweder berich­tigt oder eine ergän­zende Beschei­ni­gung ausge­stellt werden, in die neben den übrigen Angaben nur der Unter­schieds­be­trag zwischen der richtigen Höhe der Aufwen­dungen und den ursprüng­lich beschei­nigten Aufwen­dungen aufge­nommen wird.

Mehrere selbst­ge­nutzte Eigen­tums­woh­nungen: Werden energe­ti­sche Maßnahmen an einem Gebäude durch­ge­führt, das aus mehreren selbst­ge­nutzten Eigen­tums­woh­nungen besteht, ist grund­sätz­lich für jede einzelne Eigen­tums­woh­nung eine Beschei­ni­gung zu erstellen. Es wird jedoch nicht beanstandet, dass aus Verein­fa­chungs­gründen eine Gesamt­be­schei­ni­gung erstellt wird, 

  • wenn es sich um Sanie­rungs­auf­wen­dungen handelt, die das Gesamt­ge­bäude betreffen, oder
  • wenn die Aufwen­dungen, die auf das Sonder­ei­gentum einzelner Wohnungen entfallen, den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können.

Hat die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft einen Verwalter bestellt, ist er in der Beschei­ni­gung als Auftrag­geber zu adres­sieren. Es reicht aus, wenn der Verwalter die Aufwen­dungen, die anteilig auf das Mitei­gentum entfallen, nach dem Verhältnis des Mitei­gen­tums­an­teils aufteilt und dem einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümer mitteilt. Dazu erstellt der Verwalter für jeden Berech­tigten eine Abschrift der Beschei­ni­gung des Fachun­ter­neh­mens. Der Verwalter hat für den jewei­ligen Berech­tigten die Höhe der anteilig auf ihn entfal­lenden Aufwen­dungen am Gesamt­ge­bäude zu vermerken.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :004 | 14-10-2021