Grund­sätz­lich gilt, dass Ehegatten oder Lebens­partner für 2022 die Steuer­klassen zugeteilt werden, die sie im Vorjahr (2021) hatten. Unabhängig davon können Ehegatten oder Lebens­partner wählen, ob sie für den Lohnsteu­er­abzug in die Steuer­klasse IV einge­ordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höher­ver­die­nende) nach Steuer­klasse III und der andere nach Steuer­klasse V besteuert werden will. Bei der Wahl der Steuer­klas­sen­kom­bi­na­tion oder der Anwen­dung des Faktor­ver­fah­rens sollte daran gedacht werden, dass die Entschei­dung die Höhe der Entgelt-/Lohn­er­satz­leis­tungen, wie Arbeits­lo­sen­geld I, Kurzar­bei­ter­geld, Unter­halts­geld, Kranken­geld, Versor­gungs­kran­ken­geld, Verletz­ten­geld, Übergangs­geld, Eltern­geld und Mutter­schafts­geld oder die Höhe des Lohnan­spruchs bei der Alters­teil­zeit beein­flussen kann.

Steuer­klasse III/V
Die Steuer­klas­sen­kom­bi­na­tion III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuer­ab­zugs­be­träge beider Ehegatten oder Lebens­partner in etwa der zu erwar­tenden Jahres­steuer entspricht, wenn der in Steuer­klasse III einge­stufte Ehegatte oder Lebens­partner circa 60% des gemein­samen Arbeits­ein­kom­mens und der in Steuer­klasse V einge­stufte circa 40% des gemein­samen Arbeits­ein­kom­mens erzielt. Bei abwei­chenden Verhält­nissen des gemein­samen Arbeits­ein­kom­mens kann der Lohnsteu­er­abzug zu niedrig sein, sodass es zu Steuer­nach­zah­lungen kommen kann. Aus diesem Grund besteht bei der Steuer­klas­sen­kom­bi­na­tion III/V generell die Pflicht, zur Abgabe einer Steuer­erklä­rung. 

Steuer­klasse IV/IV und Faktor
Bei der Steuer­klas­sen­kom­bi­na­tion IV/IV kann es nicht zu Steuer­nach­zah­lungen kommen. Anstelle der Steuer­klas­sen­kom­bi­na­tion III/V oder IV/IV können Ehegatten auch jeweils die Steuer­klasse IV in Verbin­dung mit einem Faktor beantragen. Das Faktor­ver­fahren soll dafür sorgen, dass die Belas­tung mit Lohnsteuer inner­halb einer Ehe oder einer einge­tra­genen Lebens­part­ner­schaft gerechter verteilt wird. Denn jeder zahlt den Lohnsteu­er­an­teil, den er am gemein­samen Einkommen hat. Ein Faktor kann nur mit dem Antrag auf Steuer­klas­sen­wechsel beantragt werden und gilt für 2 Jahre. 

Anträge zum Steuer­klas­sen­wechsel oder zur Anwen­dung des Faktor­ver­fah­rens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebens­partner im Zeitpunkt der Antrag­stel­lung ihren Wohnsitz haben. Ein Steuer­klas­sen­wechsel oder die Anwen­dung des Faktor­ver­fah­rens kann im Laufe des Jahres 2022 in der Regel nur einmal, und zwar bis spätes­tens zum 30.11.2022 beantragt werden. Der Steuer­klas­sen­wechsel oder die Anwen­dung des Faktor­ver­fah­rens kann über ELSTER oder beim Wohnsitz­fi­nanzamt beantragt werden.

Um verhei­ra­teten oder verpart­nerten Arbeit­neh­mern die Steuer­klas­sen­wahl zu erleich­tern, haben das Bundes­mi­nis­te­rium der Finanzen und die obersten Finanz­be­hörden der Länder Tabellen ausge­ar­beitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebens­partner nach der Höhe ihrer monat­li­chen Arbeits­löhne die Steuer­klas­sen­kom­bi­na­tion feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteu­er­abzug Freibe­träge zu berück­sich­tigen sind, sind diese vor Anwen­dung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monat­li­chen Brutto­ar­beits­lohn abzuziehen.

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Quelle: Sonstige | Veröf­fent­li­chung | BMF-Markblatt | 07-11-2021