Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkom­men­steuer progressiv. Werden Vergü­tungen für eine mehrjäh­rige Tätig­keit nicht laufend, sondern in einer Summe ausge­zahlt, führt der Progres­si­ons­ef­fekt zu einer vom Gesetz­geber nicht gewollten zusätz­li­chen Steuer­be­las­tung. Um die progres­sive Wirkung des Einkom­men­steu­er­ta­rifs bei dem zusam­men­ge­ballten Zufluss von Lohnnach­zah­lungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteue­rung dieser Nachzah­lungen mit einem ermäßigten Steuer­satz vor. Voraus­set­zung ist aller­dings, dass die Nachzah­lung sich auf die Vergü­tung für eine Tätig­keit bezieht, die sich über mindes­tens zwei Veran­la­gungs­zeit­räume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Konse­quenz: Nachge­zahlte Überstun­den­ver­gü­tungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veran­la­gungs­zeit­raum­über­grei­fend geleistet werden, sind mit einem ermäßigten Steuer­satz zu besteuern.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte über einen Zeitraum von drei Jahren in erheb­li­chem Umfang Überstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden dem Kläger die Überstunden in einer Summe vergütet. Das Finanzamt unter­warf die Überstun­den­ver­gü­tung dem normalen Einkom­men­steu­er­tarif.

Der BFH folgte dem Antrag des Klägers und wendete auf den Nachzah­lungs­be­trag den ermäßigten Steuer­tarif an. Der BFH hat klarge­stellt, dass die Tarif­er­mä­ßi­gung nicht nur auf die Nachzah­lung von Festlohn­be­stand­teilen, sondern auch auf Nachzah­lungen von varia­blen Lohnbe­stand­teilen (hier in Form der Überstun­den­ver­gü­tungen) Anwen­dung findet. Es ist allein entschei­dend, ob die nachge­zahlte Vergü­tung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veran­la­gungs­zeit­raum­über­grei­fend geleistet worden ist.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 23/19 | 01-12-2021