Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen der Stiftung Deutsche Sport­hilfe an einen Leistungs­sportler gewerb­liche Einnahmen darstellen können.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als erfolg­rei­cher Sportler Mitglied einer Sport­för­der­gruppe und nahm an (inter-)nationalen Meister­schaften teil. Im Rahmen seines Gewer­be­be­triebs als "Sportler" erfasste er die Einnahmen aus seinen Sponso­ren­ver­trägen, von denen er die konkreten Aufwen­dungen im Zusam­men­hang mit seiner Sport­tä­tig­keit in Abzug brachte. Die ihm von der Stiftung Deutsche Sport­hilfe gewährten Leistungen (Kader-Förde­rung, Prämien für Platzie­rungen bei den Olympi­schen Spielen) sah er hingegen als sonstige Einkünfte an, denen er ohne weitere Nachweise Werbungs­kosten in gleicher Höhe gegen­über­stellte. Das Finanzamt erfasste auch die Zahlungen der Stiftung Deutsche Sport­hilfe als Einnahmen des Gewer­be­be­triebs, ohne jedoch die zusätz­lich geltend gemachten Werbungs­kosten anzuer­kennen. Die hiergegen gerich­tete Klage wies das Finanz­ge­richt ab.

Der BFH bestä­tigte die Entschei­dung des Finanz­ge­richts. Auch die Leistungen der Sport­för­de­rung sind durch den Gewer­be­be­trieb des Klägers als Sportler veran­lasst worden. Eine sport­liche Betäti­gung ist im Ausgangs­punkt zwar nicht dem einkom­men­steu­er­baren Bereich zuzurechnen. Sie steht aber im Streit­fall in einem untrenn­baren Sachzu­sam­men­hang mit der gewerb­li­chen Vermark­tung dieser Sport­tä­tig­keit im Rahmen von Sponso­ren­ver­trägen. Die kosten­in­ten­sive Betäti­gung als Spitzen­sportler und der Abschluss substan­ti­eller Ausrüster- und Sponso­ren­ver­träge bedingen sich wechsel­seitig.

Beide Tätig­keiten bildeten einen einheit­li­chen Gewer­be­be­trieb. Diesem Gewer­be­be­trieb sind auch die Zahlungen der Stiftung Deutsche Sport­hilfe als betrieb­lich veran­lasste Einnahmen zuzurechnen. Sie weisen den erfor­der­li­chen wirtschaft­li­chen Bezug zur betrieb­li­chen Tätig­keit als Sportler auf. Die Zuwen­dungen sind nämlich im Hinblick auf beson­dere sport­liche Leistungen des Klägers erbracht worden und von dessen Leistungs­ni­veau und der Teilnahme an natio­nalen und inter­na­tio­nalen Wettkämpfen abhängig gewesen. Da die konkreten sport­be­dingten Aufwen­dungen bereits im Rahmen des Gewer­be­be­triebs steuer­lich berück­sich­tigt worden sind, kommt ein weiterer Ansatz von Betriebs­aus­gaben auch in pauschaler Form nicht mehr in Betracht.

Quelle: BFH | Urteil | X R 19/19 | 14-12-2021