Mit der Veröf­fent­li­chung des Referen­ten­ent­wurfs der Sozial­ver­si­che­rungs-Rechen­grö­ßen­ver­ord­nung 2022 legt der Gesetz­geber unter anderem die Beitrags­be­mes­sungs­grenzen für das Jahr 2022 vor.

Aufgrund der negativen Entwick­lung der Brutto­löhne in Deutsch­land im Jahr 2020 ergibt sich eine ungleiche Entwick­lung der Grenzen. Während die Beitrags­be­mes­sungs­grenze der Renten­ver­si­che­rung im Westen von 85.200 € auf 84.600 € (monat­lich 7.050 €) gering­fügig sinkt, steigt die Beitrags­be­mes­sungs­grenze im Osten von 80.400 € auf 81.000 € (monat­lich 6.750 €). Die Beitrags­be­mes­sungs­grenze in der Kranken­ver­si­che­rung wird nach dem Entwurf unver­än­dert bei 58.050 € (monat­lich 4.837,50 €) bleiben. Das gilt im Übrigen auch für die Jahres­ar­beits­ent­gelt­grenze, sie bleibt mit 64.350 € unver­än­dert.

Die Rechen­grö­ßen­ver­ord­nung muss noch im Bundes­ge­setz­blatt veröf­fent­licht werden und tritt dann in Kraft.

Rechen­größen der Sozial­ver­si­che­rung 2022

West Ost
Monat Jahr Monat Jahr
Beitrags­be­mes­sungs­grenze: allge­meine Renten­ver­si­che­rung und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung 7.050 € 84.600 € 6.750 € 81.000 €
Beitrags­be­mes­sungs­grenze: knapp­schaft­liche Renten­ver­si­che­rung 8.650 € 103.800 € 8.350 € 100.200 €
Allge­meine Jahres­ent­gelts­grenze Kranken­ver­si­che­rung 64.350 € 64.350 €
Beson­dere Jahres­ent­gelts­grenze Kranken­ver­si­che­rung 58.050 € 58.050 €
Beitrags­be­mes­sungs­grenze: Kranken- u. Pflege­ver­si­che­rung 4.837,50 € 58.050 € 4.837,50 € 58.050 €
Bezugs­größe in der Sozial­ver­si­che­rung 3.290 € 39.480 € 3.150 € 37.800 €
Quelle: Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | Verord­nung über die Sozial­ver­si­che­rungs­re­chen­größen 2020 | 14-10-2021