Überträgt der Allein­ei­gen­tümer eines Vermie­tungs­ob­jekts einen Mitei­gen­tums­an­teil unent­gelt­lich ohne die antei­ligen Verbind­lich­keiten, die aus der Anschaf­fung stammen, sind die Schuld­zinsen, die auf den übertra­genen Mitei­gen­tums­an­teil entfallen, nicht als Werbungs­kosten abziehbar. 

Praxis-Beispiel:
Mit notari­ellem Vertrag übertrug die Mutter einen 2/5-Mitei­gen­tums­an­teil an dem fremd­ver­mie­teten Grund­stück, das sich bis dahin in ihrem Allein­ei­gentum befand, im Wege der vorweg­ge­nom­menen Erbfolge unent­gelt­lich auf ihren Sohn. Ein Schuld­bei­tritt oder eine Schuld­über­nahme der Darle­hens­ver­bind­lich­keiten, die aus der Anschaf­fung dieses Grund­stücks resul­tieren, erfolgte nicht. Das Finanzamt berück­sich­tigte von den geltend gemachten Schuld­zinsen in Höhe von 59.855,01 € ledig­lich 35.913,01 € (= 3/5) als Sonder­wer­bungs­kosten der Vermie­tungs­ein­künfte der Klägerin (Mutter). Das Finanz­ge­richt entschied, dass eine darüber­hin­aus­ge­hende steuer­li­chen Berück­sich­ti­gung der Schuld­zinsen nicht möglich sei.

Die Feststel­lung des Finanz­ge­richts, dass der ursprüng­lich bestehende wirtschaft­liche Zusam­men­hang zwischen den aus den Verbind­lich­keiten resul­tie­renden Schuld­zinsen und der Erzie­lung von Vermie­tungs­ein­künften gelöst wurde ist zutref­fend.

Der Bundes­fi­nanzhof stimmt dem Finanz­ge­richt zu, weil die Übertra­gung des Mitei­gen­tums­an­teils schenk­weise erfolgt ist. Damit wurde insoweit der Zusam­men­hang mit der Erzie­lung von Einkünften beendet. Die Übertra­gung war unent­gelt­lich. Nach den Feststel­lungen des Finanz­ge­richts erfolgte weder ein Schuld­bei­tritt noch eine Schuld­über­nahme. Durch die unent­gelt­liche Übertra­gung des Mitei­gen­tums­an­teils wird insoweit der (objek­tive) wirtschaft­liche Zusam­men­hang der zur Finan­zie­rung der Anschaf­fung der Immobilie aufge­nom­menen Darlehen zur bishe­rigen Tätig­keit der Erzie­lung von Einkünften gelöst. Der Darle­hens­an­teil dient somit der Finan­zie­rung der Schen­kung und ist daher nicht abziehbar.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 2/24 | 02-12-2024