Bei der Schen­kung­steuer sind Zahlungen des Beschenkten steuer­min­dernd zu berück­sich­tigen, wenn sie dazu dienen, etwaige Heraus­ga­be­an­sprüche eines Erben oder Nacherben abzuwenden.

Praxis-Beispiel:
Die Eltern des Klägers hatten ihre Söhne als Nacherben nach dem letzt­ver­ster­benden Eltern­teil einge­setzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter dem Kläger ein Grund­stück aus dem Nachlass­ver­mögen. Einer seiner Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen gegen den Kläger zivil­recht­liche Heraus­ga­be­an­sprüche geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Kläger zur Abgel­tung sämtli­cher wechsel­sei­tiger Ansprüche eine Zahlung. Der Kläger begehrte rückwir­kend die steuer­min­dernde Berück­sich­ti­gung dieser Zahlung bei der Besteue­rung der von der Mutter erhal­tenen Schen­kung. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das Finanz­ge­richt und der BFH gaben dem Kläger Recht. Nach Auffas­sung des BFH handelt es sich bei den Zahlungen zur Abwen­dung von Heraus­ga­be­an­sprü­chen von Erben oder Nacherben um Kosten, die dazu dienen, das Geschenkte zu sichern. Sie können daher steuer­min­dernd rückwir­kend berück­sich­tigt werden. Da es sich um ein rückwir­kendes Ereignis handelt, ist ein bereits ergan­gener Schen­kungs­steu­er­be­scheid entspre­chend zu ändern.

Quelle: BFH | Urteil | II R 24/19 | 05-05-2021