Derzei­tige Regelung: Für Wirtschafts­güter von mehr als 250 € und nicht mehr als 1.000 € kann ein Sammel­posten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Die in Betracht kommenden Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens werden dann zu einem Sammel­posten zusam­men­ge­fasst, wenn

  • deren Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten netto (also ohne Umsatz­steuer) mehr als 250 €, aber nicht mehr als 1.000 € betragen, und die
  • beweg­lich,
  • abnutzbar und
  • selbst­ständig (= für sich allein) nutzbar sind.

Dieser Sammel­posten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils 1/5 gewinn­min­dernd aufge­löst werden. Für die Anschaf­fungen muss für jedes Jahr, in dem die Poolab­schrei­bung angewendet wird, jeweils ein eigener Sammel­posten gebildet werden.

Geplante Regelung für die Anschaf­fung, Herstel­lung oder Einlage von Wirtschafts­gü­tern des Anlage­ver­mö­gens, die in Wirtschafts­jahren nach dem 31.12.2024 beginnen: Für Wirtschafts­güter von mehr als 800 € und nicht mehr als 5.000 € kann ein Sammel­posten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG n.F.). Die in Betracht kommenden Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens werden dann zu einem Sammel­posten zusam­men­ge­fasst, wenn

  • deren Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten netto mehr als 800 €, aber nicht mehr als 5.000 € betragen, und die
  • beweg­lich, abnutzbar und
  • selbst­ständig (= für sich allein) nutzbar sind.

Dieser Sammel­posten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 2 Jahren mit jeweils 1/3 gewinn­min­dernd aufge­löst werden. Diese Auftei­lung ist zwingend anzuwenden. Für jedes Jahr, in dem die Poolab­schrei­bung angewendet wird, muss jeweils ein eigener Sammel­posten gebildet werden. Der Sammel­posten wird nicht vermin­dert, wenn ein Wirtschaftsgut, das in den Sammel­posten einge­stellt wurde, aus dem Betriebs­ver­mögen ausscheidet.

Aufzeich­nungs­pflichten: Die Pflicht, gering­wer­tige Wirtschafts­güter und Wirtschafts­güter, für die ein beson­derer Sammel­posten gebildet wird, in einem laufend zu führenden Verzeichnis aufzu­nehmen, soll ab 2025 entfallen.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Artikel 1 des Entwurfs des Steuer­fort­ent­wick­lungs­ge­setzes | 01-08-2024