Erhalten Arbeit­nehmer auch Sachleis­tungen als Arbeits­lohn, können diese steuer­lich begüns­tigt sein. Die ab 2022 geltende 50 €-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten, die als Sachzu­wen­dungen gelten, ist nur dann anwendbar, wenn sie zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt werden. Der steuer­liche Vorteil ist damit insbe­son­dere im Rahmen von Gehalts­ver­zicht oder -umwand­lungen ausge­schlossen.

Nicht begüns­tigt sind Geldzu­wen­dungen. Zu den Einnahmen in Geld gehören zweck­ge­bun­dene Geldleis­tungen, nachträg­liche Kosten­er­stat­tungen, Geldsur­ro­gate und andere Vorteile, die auf einen Geldbe­trag lauten. Eine Berech­ti­gung zum ausschließ­li­chen Bezug von Waren oder Dienst­leis­tungen liegt nicht vor, wenn der Arbeit­nehmer zunächst in Vorleis­tung tritt und der Arbeit­geber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet. In diesen Fällen handelt es sich um eine Geldleis­tung in Form einer nachträg­li­chen Kosten­er­stat­tung. Gutscheine oder Geldkarten sind insbe­son­dere als Geldleis­tungen zu behan­deln, wenn sie 

  • über eine Baraus­zah­lungs­funk­tion verfügen (es wird nicht beanstandet, wenn Restgut­haben bis zu einem Euro ausge­zahlt werden können) oder über eine eigene IBAN verfügen,
  • für Überwei­sungen, z. B., Paypal, oder für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet werden, sowie als generelles Zahlungs­mittel hinter­legt werden können.

Zweck­ge­bun­dene Gutscheine (einschließ­lich entspre­chender Gutschein­karten, digitaler Gutscheine, Gutschein­codes oder Gutschein­ap­pli­ka­tio­nen/-Apps) oder entspre­chende Geldkarten (einschließ­lich Wertgut­ha­ben­karten in Form von Prepaid-Karten) sind als Sachbezug möglich. Voraus­set­zung ist immer, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließ­lich zum Bezug von Waren oder Dienst­leis­tungen berech­tigen und seit dem 1.1.2022 zudem die Krite­rien des Zahlungs­diens­te­auf­sichts­ge­setzes (ZAG) erfüllen. Aber: Bei Gebühren, die der Arbeit­geber für die Bereit­stel­lung (z. B. Setup-Gebühr) und Aufla­dung von Gutscheinen und Geldkarten trägt, handelt es sich nicht um einen zusätz­li­chen geldwerten Vorteil, sondern um eine notwen­dige Begleit­erschei­nung betriebs­funk­tio­naler Zielset­zungen des Arbeit­ge­bers und damit nicht um Arbeits­lohn des Arbeit­neh­mers.

Ein Sachbezug liegt jedoch nicht vor, wenn der Arbeit­nehmer anstelle des Sachbe­zugs auch eine Geldleis­tung verlangen kann, selbst wenn der Arbeit­geber ihm eine Sache zuwendet. Bei Sachzu­wen­dungen muss sich also um Zahlungs­in­stru­mente handeln, die für den Erwerb von Waren und Dienst­leis­tung in den Geschäfts­räumen des Ausstellers/​Emittenten oder inner­halb eines begrenzten Netzes von Dienst­leis­tern im Rahmen einer Geschäfts­ver­ein­ba­rung mit profes­sio­nellen Emittenten einge­setzt werden können. Begüns­tigt sind auch Gutscheine und Geldkarten, die dazu berech­tigen, aufgrund von Akzep­tanz­ver­trägen zwischen Aussteller und Akzep­tanz­stelle bei einem begrenzten Kreis von Akzep­tanz­stellen im Inland Waren zu beziehen, z. B. im Inter­net­shop einer bestimmten Laden­kette. Kunden­karten eines Online-Händlers sind nur dann als Sachzu­wen­dungen einzu­stufen, wenn sie nur zum Bezug von Waren der eigenen Produkt­pa­lette berech­tigen (Verkauf und Versand durch den Online­händler), nicht aber, wenn die Kunden­karte auch für Produkte von Fremd­an­bie­tern (z. B. Market­place, wie bei Amazon) einlösbar ist.

Es können demnach begüns­tigt sein: Center­gut­scheine, Kunden­karten von Shopping­malls und sogenannte „City-Cards“. Ebenfalls begüns­tigt sind wieder­auf­lad­bare Geschen­karten für den Einzel­handel, sowie Tankkarten einer bestimmten Tankstel­len­kette, mit der nur Waren oder Dienst­leis­tungen erworben werden können. Begüns­tigt sind auch Gutscheine und Geldkarten, die unabhängig von einer Betrags­an­gabe dazu berech­tigen, Waren oder Dienst­leis­tungen aus einer eng begrenzten Waren- und Dienst­leis­tungs­pa­lette zu beziehen, wie z. B. auf Kraft­stoffe, Ladestrom u.ä., Fitness­leis­tungen, Strea­ming­dienste für Film und Musik, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Hörbü­cher oder entspre­chende Downloads und Verzehr­karten, wie Essens­gut­scheine, Restau­rant­schecks, digitale Essens­marken.

Der Zeitpunkt des Zuflusses bei einem Sachbezug erfolgt

  • bei einem Gutschein oder einer Geldkarte, die bei einem Dritten einzu­lösen sind, im Zeitpunkt der Hingabe,
  • bei einer Geldkarte frühes­tens im Zeitpunkt der Aufla­dung des Gutha­bens, weil der Arbeit­nehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechts­an­spruch gegen­über dem Dritten erhält,
  • bei einem Gutschein oder einer Geldkarte, die beim Arbeit­geber einzu­lösen sind, im Zeitpunkt der Einlö­sung.
Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5 - S 2334/19/10007 :007 | 14-03-2022