Verkauft der Besitzer ein Vermie­tungs­ob­jekt und verpflichtet er sich im Kaufver­trag zur Renovie­rung und Übernahme von Mietzah­lungen, liegen insoweit keine Werbungs­kosten bei den Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung vor. 

Praxis-Beispiel:
Die Steuer­pflich­tigen erzielten Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung mehrerer Grund­stücke. Ein Vermie­tungs­ob­jekt hatten die Steuer­pflich­tigen im Jahr 2020 verkauft. Im notari­ellen Kaufver­trag wurde verein­bart, dass die Verkäufer ab Überga­betag an den Käufer Miete bis zum Einzug eines Nachmie­ters zu zahlen hat. Sie verpflich­teten sich außerdem dazu, die Wohnung zu entrüm­peln und zu renovieren. Das Finanzamt erkannte weder diese Kosten noch die Mietzah­lungen als Werbungs­kosten bei den Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung an.

Das Finanz­ge­richt hatte in diesem Verfahren über die Ausset­zung der Vollzie­hung zu entscheiden. Es lehnte die Ausset­zung der Vollzie­hung ab, weil die Aufwen­dungen aus der kaufver­trag­li­chen Verpflich­tung nicht dazu gedient haben, Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung zu erzielen. Vielmehr wurde das Kosten- und Mietaus­fall­ri­siko bis zur Neuver­mie­tung vollständig auf die Veräu­ßerer übertragen.

Es handelt sich faktisch um eine Kaufpreis­min­de­rung, so dass im Ergebnis eine Reduzie­rung des Kaufpreises vorlag. Es ist offen­sicht­lich, dass der Verkauf ohne die Übernahme dieser Verpflich­tungen durch die Steuer­pflich­tigen nicht oder jeden­falls nicht zu dem verein­barten Kaufpreis zustande gekommen wäre. Obgleich Renovie­rungs­be­darf und Leerstand zunächst von einem früheren Mieter verur­sacht wurde, überwiegt der Zusam­men­hang der Aufwen­dungen mit dem Veräu­ße­rungs­vor­gang.
Ein Zusam­men­hang mit den früheren Vermie­tungs­ein­künften liegt nicht vor, sodass ein nachträg­li­cher Werbungs­kos­ten­abzug ausge­schlossen ist.

Veräu­ße­rung steht im Vorder­grund: Der erfor­der­liche Zusam­men­hang mit Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung ist nicht gegeben, soweit die Aufwen­dungen allein oder ganz überwie­gend durch die Veräu­ße­rung eines Mietob­jekts veran­lasst sind. Werden im Rahmen einer Grund­stücks­ver­äu­ße­rung vom Verkäufer übernom­mene Repara­turen durch­ge­führt, wird der Zusam­men­hang der Repara­tur­auf­wen­dungen mit den früheren Vermie­tungs­ein­künften durch die Verknüp­fung mit der Grund­stücks­ver­äu­ße­rung überla­gert.

Kein Werbungs­kos­ten­abzug bei nicht steuer­barer Veräu­ße­rung: Die Mitver­an­las­sung der Aufwen­dungen durch die bishe­rige Vermie­tungs­tä­tig­keit, die darin besteht, dass das Mietob­jekt während der Nutzung durch den Veräu­ßerer repara­tur­be­dürftig geworden ist, reicht im Falle einer nicht steuer­baren Veräu­ße­rung nicht aus, um den Werbungs­kos­ten­abzug bei den Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung nach § 21 EStG zu recht­fer­tigen.

Sollte es sich jedoch um ein steuer­pflich­tiges Speku­la­ti­ons­ge­schäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG handeln, können Werbungs­kosten anfallen.

Quelle:Finanzgerichte | Beschluss | FG Bremen, 1 V 51/25 | 26-10-2025