Das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Perso­nen­ge­sell­schafts­rechts vom 10.8.2021 (BGBl. Teil I, vom 17.8.2021 Seite 3.436) betrifft alle Gesell­schafts­formen und alle Regelungs­be­reiche des Rechts der Perso­nen­ge­sell­schaften. Die Reform wird in ihren wesent­li­chen Teilen zum 1.1.2024 in Kraft treten. Damit haben die Länder, die für die Führung der Gesell­schafts­re­gister zuständig sind, genügend Zeit für die technisch-organi­sa­to­ri­sche Umset­zung. Auch die betrof­fenen Gesell­schaften haben Zeit zu prüfen, inwie­weit es erfor­der­lich ist, ihre Gesell­schafts­ver­träge anzupassen.

Das Außen­ver­hältnis der Perso­nen­ge­sell­schaften und ihrer Gesell­schafter gegen­über Dritten ist weitge­hend neu geregelt worden. Das betrifft die Teilnahme der Gesell­schaften am Rechts­ver­kehr mit den Auswir­kungen auf die Gesell­schafter, wie z. B. die Vertre­tung der Gesell­schaft gegen­über Dritten.

Für die (rechts­fä­hige) Gesell­schaft bürger­li­chen Rechts wird nun ein Gesell­schafts­re­gister einge­führt. Die Eintra­gung im Gesell­schafts­re­gister ermög­licht es der Gesell­schaft bürger­li­chen Rechts (unter Berufung auf das Register) am Rechts­ver­kehr teilzu­nehmen. Damit werden die Schwie­rig­keiten beim Nachweis der Existenz der Gesell­schaft und deren Vertre­tung besei­tigt, z. B. beim Erwerb von Grund­stü­cken. Künftig wird auch die Haftung der Gesell­schafter für die Verbind­lich­keiten der Gesell­schaft einheit­lich geregelt. Neben Klarstel­lungen, Konkre­ti­sie­rungen und Modifi­ka­tionen enthält das Gesetz auch Regelungen zum Umfang und der Reich­weite der Haftung ausschei­dender Gesell­schafter.

Das Verhältnis der Gesell­schafter unter­ein­ander wurde ebenfalls umfas­send neu geregelt. Das betrifft einer­seits interne Organi­sa­ti­ons­fragen. So wird nun auch für Perso­nen­ge­sell­schaften eine Unter­schei­dung zwischen der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung als Willens­bil­dungs­organ der Gesell­schafter unter­ein­ander und der Geschäfts­füh­rung als Organ zur Vertre­tung der Gesell­schaft im Außen­ver­hältnis vorge­sehen, was bereits heute zur weit verbrei­teten Gestal­tungs­praxis gehört. 

Völlig neu ist, dass das Stimm­ver­hältnis der Gesell­schafter unter­ein­ander sowie deren Anteil an Gewinn und Verlust der Gesell­schaft sich vorrangig nach den verein­barten Betei­li­gungs­ver­hält­nissen richten, falls keine abwei­chenden Verein­ba­rungen getroffen werden. Die Entnah­me­rechte der Gesell­schafter sind ebenfalls neu geregelt. Künftig haben die Gesell­schafter grund­sätz­lich einen Anspruch auf Auszah­lung des gesamten Jahres­ge­winns der Gesell­schaft.

Die Neure­ge­lung enthält zudem eine Reihe von Klarstel­lungen aber auch inhalt­liche Änderungen zur Liqui­da­tion von Gesell­schaften und dem Ausscheiden einzelner Gesell­schafter aus einer Gesell­schaft. Gesetz­lich geregelt wird die Rechts­nach­folge durch den letzten verblei­benden Gesell­schafter bei Ausscheiden des vorletzten Gesell­schaf­ters.

Quelle: Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | Perso­nen­ge­sell­schafts­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz | 09-08-2021