Die Korrektur eines Dokuments, das dem Schrift­form­erfor­dernis, das für den Vorsteu­er­abzug maßgeb­lich ist, nicht entspricht, kann nicht mit Wirkung für die Vergan­gen­heit berich­tigt werden. Grund: In diesem Fall liegt keine Rechnungs­be­rich­ti­gung vor, sondern eine erstma­lige Rechnungs­er­tei­lung.

Rückwir­kende Siche­rung des Vorsteu­er­ab­zugs: Eine fehler­hafte Rechnung kann zwar jeder­zeit berich­tigt werden. Es müssen nur die fehlenden oder unzutref­fenden Angaben durch ein Dokument, das spezi­fisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermit­telt werden. Die Berich­ti­gung einer Rechnung wirkt jedoch nicht zurück, wenn wesent­liche Bestand­teile der Rechnung fehlen oder fehler­haft sind. Der Vorsteu­er­abzug ist dann erst für den Zeitraum möglich, in welchem dem Leistungs­emp­fänger die berich­tigte Rechnung übermit­telt wird bzw. dem Berich­ti­gungs­an­trag nach Besei­ti­gung der Gefähr­dung des Steuer­auf­kom­mens entspro­chen wird.

Wichtig! Es kommt also darauf an, ob überhaupt eine Rechnung vorliegt bzw. welche Angaben in der Rechnung fehlen oder fehler­haft sind (EuGH-Urteil vom 15.6.2016, C-518/14 und BFH-Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15). Nur bei nicht „wesent­li­chen“ Daten ist eine rückwir­kende Berich­ti­gung möglich In diesen Fällen bleibt mit einer Rechnungs­be­rich­ti­gung der Anspruch auf den Vorsteu­er­abzug im Jahr der erstma­ligen Rechnungs­er­tei­lung bestehen. Voraus­set­zung ist, dass eine sogenannte rückwir­kend berich­ti­gungs­fä­hige Rechnung vorliegt. Das heißt, es muss eine Rechnung vorliegen, die außerdem rückwir­kend berich­ti­gungs­fähig ist. Dazu muss sie Angaben zum Rechnungs­aus­steller, Leistungs­emp­fänger, zur Leistungs­be­schrei­bung sowie zum Entgelt enthalten und die Umsatz­steuer geson­dert ausweisen. 

Der BFH hat die Revision zurück­ge­wiesen, weil es hier nicht darauf ankommt, dass "die grund­sätz­liche Rückwir­kung einer Rechnungs­be­rich­ti­gung" allge­mein bestä­tigt wird. Im Streit­fall mangelt es daran, dass das ursprüng­liche Abrech­nungs­do­ku­ment nicht in Schrift­form vorliegt. Konse­quenz ist somit, dass es nicht um die Rückwir­kung einer erstma­ligen Rechnung geht. Damit fehlt es an der Grund­lage für "eine offen­sicht­liche Diver­genz sowohl zur Recht­spre­chung des EuGH als auch zu derje­nigen des BFH" in Bezug auf die Frage der Rückwir­kung einer Rechnungs­be­rich­ti­gung.

Quelle:BFH | Beschluss | V B 61/23 | 29-05-2025