Hat ein Unter­nehmer den Vorsteu­er­abzug geltend gemacht und stellt sich später heraus, dass die Rechnung nicht alle gesetz­lich vorge­schrie­benen Angaben enthält, kann die Rechnung korri­giert werden. Eine Korrektur mit Wirkung für die Vergan­gen­heit ist jedoch nur dann möglich, wenn die Rechnung berich­ti­gungs­fähig ist. Eine Rechnung ist berich­ti­gungs­fähig, wen sie alle Kernbe­stand­teile enthalt. Hierzu gehört auch die zutref­fende Bezeich­nung des Rechnungs­emp­fän­gers. Ist der Rechnungs­emp­fänger unzutref­fend bezeichnet, fehlt einer der Kernbe­stand­teile, sodass die Rechnung nicht rückwir­kend berich­tigt werden kann.

Praxis-Beispiel:
Bei einer Betriebs­prü­fung beanstan­dete das Finanzamt insge­samt 33 Rechnungen, die zwar alle an die Adresse der Klägerin adres­siert waren. An dieser Adresse befanden sich aber neben der Klägerin insge­samt sieben weitere Leistungs­emp­fänger. Die 33 Rechnungen, aus denen die Klägerin die Vorsteuer geltend gemacht hatte, waren unstreitig auf den falschen Leistungs­emp­fänger ausge­stellt. Damit war ein unzutref­fender Leistungs­emp­fänger bezeichnet. Konse­quenz war, dass die Angabe des Leistungs­emp­fän­gers als Kernmerkmal einer Rechnung unzutref­fend war.

Die Klägerin ließ die Rechnungen berich­tigen. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass es sich bei der Korrektur der unzutref­fenden Bezeich­nung des Leistungs­emp­fän­gers um eine Neuaus­stel­lung der Rechnung handle, die erst im Zeitpunkt der Korrektur zum Vorsteu­er­abzug berech­tige. Damit ergäbe sich für das Streit­jahr ein Unter­schieds­be­trag, der zu verzinsen sei.

Eine Rechnung ist rückwir­kend berich­ti­gungs­fähig, wenn sie die folgenden Kernbe­stand­teile enthält:

  • Bezeich­nung des Rechnungs­aus­stel­lers,
  • Bezeich­nung des Rechnungs­emp­fän­gers,
  • eine ausrei­chende Leistungs­be­schrei­bung,
  • das Entgelt für die ausge­führte Leistung und
  • die Umsatz­steuer, die geson­dert ausge­wiesen sein muss.

Das bedeutet, dass Rechnungs­nummer, Rechnungs­datum, Leistungs­datum, Steuer­nummer oder Umsatz­steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer mit Wirkung für die Vergan­gen­heit nachträg­lich ergänzt bzw. berich­tigt werden können. Eine Rechnung, die alle Kernbe­stand­teile enthält, kann auch dann mit Wirkung für die Vergan­gen­heit berich­tigt werden, wenn zwingend erfor­der­liche Kernbe­stand­teile nicht vollständig bzw. ordnungs­gemäß in der Rechnung ausge­wiesen sind. Angaben zum Leistungs­emp­fänger können mit Wirkung für die Vergan­gen­heit korri­giert werden, wenn die bishe­rigen Angaben in der Rechnung eine eindeu­tige Identi­fi­zie­rung ermög­li­chen und eine Verwechs­lungs­ge­fahr mit anderen Unter­neh­mern ausge­schlossen ist. Das war im vorlie­genden Fall jedoch nicht möglich.

Voraus­set­zung für eine Berich­ti­gung von Rechnungen ist außerdem, dass in dem Berich­ti­gungs­do­ku­ment die Rechnung genannt wird, auf die sich die Berich­ti­gung bezieht. Dies geschieht regel­mäßig durch die Angabe der fortlau­fenden Nummer der ursprüng­li­chen Rechnung. Es muss sich aus dem Berich­ti­gungs­do­ku­ment jeden­falls ein konkreter und eindeu­tiger Bezug zu der berich­tigten Rechnung ergeben. Soweit dieser Bezug zu der ursprüng­li­chen Rechnung fehlt, ist eine Korrektur nicht wirksam.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG München, 3 K 1850/19 | 31-08-2021