Aufwen­dungen für die Anschaf­fung eines mobilen Raumluft­rei­ni­gungs­ge­räts sind nicht als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen abziehbar. Die Aufwen­dungen sind weder außer­ge­wöhn­lich noch zwangs­läufig.

Praxis-Beispiel:
Der 1950 geborene Kläger hatte eine Bypass-Opera­tion am Herzen und litt an einer Herzin­suf­fi­zienz, einer Nieren­in­suf­fi­zienz, einer Stoff­wech­sel­er­kran­kung sowie einer Arterio­skle­rose. Er war zu 60% schwer­be­hin­dert. Die ebenfalls 1950 geborene Klägerin hatte ein Mamma­kar­zinom mit anschlie­ßender Opera­tion. Ihr Immun­system war stark geschwächt. Während der Corona-Pandemie schafften die Kläger sich daher ein mobiles Raumluft­rei­ni­gungs­gerät mit Schall­schutz an. Die Kläger machten die Kosten für das Raumluft­rei­ni­gungs­gerät in ihrer Steuer­erklä­rung als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung geltend, was das Finanzamt ablehnte.

Erwachsen einem Steuer­pflich­tigen zwangs­läufig größere Aufwen­dungen als der überwie­genden Mehrzahl der Steuer­pflich­tigen gleicher Einkom­mens­ver­hält­nisse, gleicher Vermö­gens­ver­hält­nisse und gleichen Famili­en­stands (außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen), so wird auf Antrag die Einkom­men­steuer dadurch ermäßigt, dass der Teil, der die zumut­bare Belas­tung übersteigt, vom Gesamt­be­trag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwen­dungen sind außer­ge­wöhn­lich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außer­halb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwen­dungen der Lebens­füh­rung, die in Höhe des Existenz­mi­ni­mums durch den Grund­frei­be­trag abgegolten sind, sind aus dem Anwen­dungs­be­reich des § 33 EStG ausge­schlossen.

Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass die Aufwen­dungen der Kläger für die Anschaf­fung des mobilen Raumluft­rei­ni­gungs­ge­räts nicht als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen abziehbar sind. Die Aufwen­dungen sind weder außer­ge­wöhn­lich noch zwangs­läufig. Ausschlag­ge­bend ist, dass die Corona-Pandemie mit ihren unstreitig einschnei­denden Auswir­kungen nahezu alle Steuer­pflich­tigen traf. 

Treffen größere oder globale Katastro­phen die überwie­gende Mehrzahl der Steuer­pflich­tigen, so sind die dadurch veran­lassten Aufwen­dungen nicht mehr außer­ge­wöhn­lich. § 33 Abs. 1 EStG ist demzu­folge nicht anzuwenden, wenn die Aufwen­dungen durch elemen­tare Ereig­nisse großen Ausmaßes und deren Folgen verur­sacht sind und nicht nur eine kleine Minder­heit, sondern einen großen Kreis von Geschä­digten betreffen, wie dies bei einer Pandemie der Fall ist.

Fazit: Vorbeu­gende oder der Gesund­heit ganz allge­mein dienende Maßnahmen, die nicht gezielt der Heilung oder Linde­rung von Krank­heiten dienen, gehören nicht zu den Krank­heits­kosten. Unstreitig diente die Anschaf­fung des Raumluft­rei­ni­gungs­ge­räts der Vermei­dung einer Infek­tion mit dem Corona-Virus. Es handelt sich somit um Aufwen­dungen für eine vorbeu­gende Maßnahme, die aber nicht zu den Krank­heits­kosten zählen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 13 K 1353/23 | 05-08-2024