Die private Nutzung eines Firmen­fahr­zeugs kann pauschal mithilfe der 1%-Regelung ermit­telt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieb­lich genutzt wird. Der pauschale Nutzungs­wert sowie die nicht abzieh­baren Betriebs­aus­gaben für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebs­stätte können die Aufwen­dungen übersteigen, die für das Kraft­fahr­zeug insge­samt tatsäch­lich entstanden sind. Ist dies der Fall, können die pauschalen Wertan­sätze für die Privat­nut­zung und die nicht abzieh­baren Betriebs­aus­gaben für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebs­stätte auf die insge­samt tatsäch­lich entstan­denen Gesamt­kosten begrenzt werden.

Außerdem besteht immer ein Anspruch darauf, dass sich die Entfer­nungs­pau­schale in voller Höhe auswirkt. Damit sich die Entfer­nungs­pau­schale voll auswirken kann, darf die Kosten­de­cke­lung nicht erst bei 100% der Kfz-Kosten eintreten. Von den tatsäch­li­chen Kosten ist vorab ein Betrag in Höhe der Entfer­nungs­pau­schale abzuziehen.

Konse­quenz: Bei Elektro­fahr­zeugen und extern auflad­baren Hybrid­elek­tro­fahr­zeugen, bei denen der Brutto­lis­ten­preis pauschal um die Kosten für das Batte­rie­system zu mindern ist, wirkt sich dies auf die Kosten­de­ckung aus. Bei der Ermitt­lung der tatsäch­li­chen Kosten wird nicht die tatsäch­liche Abschrei­bung angesetzt, sondern die Abschrei­bung, die sich ergibt, wenn man die Anschaf­fungs­kosten pauschal um die Kosten für das Batte­rie­system mindert.

Enthalten die Anschaf­fungs­kosten für das Elektro- oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeug keinen Anteil für das Batte­rie­system und ist für die Überlas­sung der Batterie ein zusätz­li­ches Entgelt (z. B. Miete oder Leasing­rate) zu entrichten, sind die insge­samt tatsäch­lich entstan­denen Gesamt­kosten für das dem Arbeit­nehmer überlas­sene Kraft­fahr­zeug um dieses zusätz­lich entrich­tete Entgelt zu mindern. In diesem Fall sind auch weitere Kosten für das Batte­rie­system, wie z. B. Repara­tur­kosten, Wartungs­pau­schalen oder Beiträge für spezi­elle Batte­rie­ver­si­che­rungen abzuziehen, wenn sie zusätz­lich zu tragen sind.

Kosten­de­cke­lung nach der Neure­ge­lung ab 2019: Bei Elektro­fahr­zeugen und bestimmten extern auflad­baren Hybrid­elek­tro­fahr­zeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 anschafft wurden bzw. werden, ist die private Nutzung - abhängig vom Anschaf­fungs­zeit­punkt und der Höhe des Brutto­lis­ten­preises - mit 1% vom halben Brutto­lis­ten­preis (sogenannte 0,5%-Regelung) oder mit einem Viertel des Brutto­lis­ten­preises (= 0,25%-Regelung) anzusetzen.

Bei einem Leasing­fahr­zeug gilt das entspre­chend, sodass bei der Vergleichs­rech­nung die Leasing­raten nur zur Hälfte bzw. zu einem Viertel anzusetzen sind.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5 - S 2351/20/10001 :002 | 18-11-2021