Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass monat­li­chen Einzah­lungen des Arbeit­ge­bers auf ein soge-nanntes „Prämi­en­konto“ nicht als steuer­freie "Sachbe­züge" anerkannt werden können. 

Praxis-Beispiel:
Der Arbeit­geber zahlte für seine Arbeit­nehmer monat­lich einen Betrag auf ein Prämi­en­konto ein, dass es den Arbeit­neh­mern ermög­lichte, sogenannte "Zielgut­scheine" zu erwerben. Das Finanzamt stufte, diese finan­zi­ellen Zuwen­dungen als steuer­pflich­tiger Arbeits­lohn ein. Die Verwen­dung des monat­lich einem Prämi­en­konto gutge­schrie­benen Gutha­bens war darauf beschränkt, dass damit nur bei ausge-suchten Handels­part­nern ein sogenannter Zielgut­schein erworben werden konnte, der sodann zum Bezug von Sachleis­tungen von dem Handels­partner berech­tigte.

Das Finanz­ge­richt betonte, dass das Guthaben auf dem Prämi­en­konto als geldwerter zu beurteilen ist, auch wenn die Verwen­dung des Gutha­bens auf bestimmte Handels­partner beschränkt war, um Gutscheine zu erhalten. Diese Beschrän­kung ändert nichts an der Natur der Leistung. Es ist und bleibt eine finan­zi­elle Zahlung. Das gilt insbe­son­dere deshalb, weil die Arbeit­nehmer das Guthaben ansparen und flexibel verwenden konnten. Darüber hinaus entstand der tatsäch­liche Anspruch auf das Guthaben bereits bei der Einzah­lung und nicht erst bei der Auswahl eines bestimmten Gut-scheins.

Das Finanz­ge­richt stellte zudem klar, dass die gesetz­liche Ausnahme (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG), die sich auf Gutscheine bezieht, die ausschließ­lich für den Erwerb von Waren oder Dienst­leis­tungen bei Dritten dienen, hier nicht anwendbar ist. Grund dafür ist, dass das Prämi­en­konto im Wesent­li­chen als Gutschein fungiert, um andere Gutscheine zu kaufen, Das entspricht nicht den Anfor­de­rungen für einen steuer­freien "Sachbezug". Fazit: Der Arbeit­geber hätte die Einzah­lungen auf das Prämi­en­konto als steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn behan­deln müssen, sodass die Nachfor­de­rung des Finanz­amtes recht­mäßig ist.

Hinweis: Das Finanz­ge­richt hat die Revision zugelassen, weil die Rechts­ache nach seiner Auffas-sung grund­sätz­liche Bedeu­tung hat.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Sachsen, 8 K 484/24 | 10-12-2025