Bei Überlas­sung eines betrieb­li­chen Kraft­fahr­zeugs an Arbeit­nehmer gelten die Regelungen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte, für Fahrten von der Wohnung zu einem Sammel­punkt oder zu einem weiträu­migen Tätig­keits­ge­biet entspre­chend. Das heißt, dass der Nutzungs­wert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte sowie zu einem Sammel­punkt oder zu einem weiträu­migen Tätig­keits­ge­biet pauschal besteuert werden kann.

Grund­sätz­lich ist die Ermitt­lung kalen­der­mo­nat­lich mit 0,03% des Listen­preises für jeden Entfer­nungs­ki­lo­meter zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte vorzu­nehmen. Wird dem Arbeit­nehmer ein betrieb­li­ches Kraft­fahr­zeug dauer­haft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte überlassen, so findet die 0,03%-Regelung auch Anwen­dung für volle Kalen­der­mo­nate, in denen das Fahrzeug tatsäch­lich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte genutzt wird. Der pauschale Nutzungs­wert ist auch dann anzusetzen, wenn aufgrund arbeits­ver­trag­li­cher Verein­ba­rung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätig­keits­stätte nicht arbeits­täg­lich anfallen (z. B. aufgrund von Teilzeit­ver­ein­ba­rungen, Homeof­fice, Dienst­reisen, Kurzar­beit, Auslands­auf­ent­halt). Ein durch Urlaub oder Krank­heit bedingter Nutzungs­aus­fall ist im pauschalen Nutzungs­wert ebenfalls berück­sich­tigt.

Zu den Kraft­fahr­zeugen, bei denen die Nutzung pauschal besteuert werden kann, gehören auch: 

  • Camping­fahr­zeuge,
  • Kombi­na­ti­ons­kraft­wagen, z. B. Gelän­de­wagen,
  • Taxen,
  • Elektro­kleinst­fahr­zeuge im Sinne der Elektro­kleinst­fahr­zeuge-Verord­nung = Kraft­fahr­zeuge mit elektri­schem Antrieb und einer bauart­be­dingten Höchst­ge­schwin­dig­keit von nicht weniger als 6 km/​h und nicht mehr als 20 km/​h, z. B. E-Scooter oder Elektro-Tretroller,
  • Elektro­fahr­räder, die verkehrs­recht­lich als Kraft­fahr­zeug einzu­ordnen sind; Elektro­fahr­räder, deren Motor auch Geschwin­dig­keiten über 25 km/​h unter­stützt.

Elektro­fahr­räder, die verkehrs­recht­lich als Fahrrad einzu­ordnen sind (u.a. keine Kennzei­chen- und Versi­che­rungs­pflicht) sind keine Kraft­fahr­zeuge in diesem Sinne.

Die Überlas­sung eines Einsatz­fahr­zeugs (Komman­do­wagen) an den Leiter der Freiwil­ligen Feuer­wehr während seiner Bereit­schafts­zeiten führt nicht zu Arbeits­lohn. Ein geldwerter Vorteil ist für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte nicht zu erfassen, wenn dem Arbeit­nehmer ein betrieb­li­ches Kraft­fahr­zeug ausschließ­lich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte überlassen wird, an denen es erfor­der­lich werden kann, dass er dienst­liche Fahrten von der Wohnung aus antritt oder an der Wohnung beendet, z. B. beim Bereit­schafts­dienst in Versor­gungs­un­ter­nehmen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5 - S 2334/21/10004 :001 | 02-03-2022