Die unter­neh­mens­fremde (private) Nutzung eines Fahrzeugs, das dem umsatz­steu­er­li­chen Unter­nehmen vollständig zugeordnet ist, wird als unent­gelt­liche Wertab­gabe der Umsatz­steuer unter­worfen. Als Bemes­sungs­grund­lage sind dabei die Ausgaben anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteu­er­abzug berech­tigt haben. Abschnitt 15.23 Abs. 5 UStAE regelt, wie die Werte ermit­telt werden, die bei der Umsatz­steuer für die Privat­nut­zung zugrunde gelegt werden. Es handelt sich hier um eine rein umsatz­steu­er­liche Regelung, sodass die ertrag­steu­er­liche Behand­lung von der umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung unter­schied­lich ausfallen kann.

Ein Unter­nehmer, der ertrag­steu­er­lich die Nutzungs­ent­nahme nach der 1%-Regelung ermit­telt, kann diesen Wert aus Verein­fa­chungs­gründen auch bei der umsatz­steu­er­li­chen Bemes­sungs­grund­lage zugrunde legen (abzüg­lich 20%). Es handelt sich somit um eine Verein­fa­chungs­re­ge­lung, die angewendet werden kann, aber nicht muss. Wie zu verfahren ist, wenn der Unter­nehmer die 1%-Regelung nicht anwendet, ist in Abschnitt 15.23 Abs. 5 Nr. 3 UStAE wie folgt geregelt: 

Wendet der Unter­nehmer 

  • die 1%-Regelung nicht an oder
  • werden die pauschalen Wertan­sätze durch die sog. Kosten­de­cke­lung auf die nachge­wie­senen tatsäch­li­chen Ausgaben begrenzt und
  • liegen die Voraus­set­zungen zur Ermitt­lung nach der Fahrten­buch­re­ge­lung nicht vor (z. B. weil kein ordnungs­ge­mäßes Fahrten­buch geführt wird),

ist der private Nutzungs­an­teil für Umsatz­steu­er­zwecke anhand geeig­neter Unter­lagen im Wege einer sachge­rechten Schät­zung zu ermit­teln.

Das „Nicht­an­wenden“ der 1%-Regelung bezieht sich hier nur auf die Umsatz­steuer. Es kommt somit nicht darauf an, ob ertrag­steu­er­lich die 1%-Regelung angewendet wird. Die ertrag­steu­er­liche Anwen­dung der 1%-Regelung führt somit nicht automa­tisch dazu, dass sie auch umsatz­steu­er­lich anzuwenden ist. Das heißt, dass umsatz­steu­er­lich die sachge­rechte Schät­zung erfolgen kann, auch wenn ertrag­steu­er­lich die 1%-Regelung angewendet wird bzw. angewendet werden muss.

Quelle: Umsatz­steuer-Anwen­dungs­er­lasse | Gesetz­liche Regelung | Abschnitt 15.23 Abs. 5 | 12-08-2021