Wird ein Pkw, der zum Betriebs­ver­mögen gehört, für Fahrten im Zusam­men­hang mit anderen Einkunfts­arten genutzt, handelt es sich insoweit (bezogen auf das Unter­nehmen) um Privat­fahrten. Mit der 1%-Regelung sollen aber nur die reinen Privat­fahrten, nicht aber die Fahrten im Zusam­men­hang mit anderen Einkunfts­arten abgegolten sein. Der BFH geht hier von einer Regelungs­lücke aus.

Nutzt der Unter­nehmer seinen Firmen­wagen zu mehr als 50% für betrieb­liche Zwecke, kann er die private Nutzung mithilfe der 1%-Methode ermit­teln, wenn er kein Fahrten­buch führt. Verwendet er seinen Firmen­wagen zur Erzie­lung anderer Einkünfte, muss er den Gewinn zusätz­lich um die Kosten erhöhen, die auf diese Fahrten entfallen. Dieser Betrag kann pauschal mit 0,001% vom Brutto­lis­ten­preis je gefah­renem Kilometer ermit­telt werden. 

Praxis-Beispiel:
Zum Betriebs­ver­mögen eines Unter­neh­mers gehört ein Firmen­wagen, dessen Anschaf­fungs­kosten 30.000 € betragen haben (= Brutto­lis­ten­preis von 35.700 € im Zeitpunkt der Erstzu­las­sung). Die privaten Fahrten ermit­telt der Unter­nehmer nach der 1%-Methode, weil seine betrieb­li­chen Fahrten insge­samt überwiegen. Wohnung und Betriebs­stätte befinden sich in einem Gebäude, sodass im betrieb­li­chen Bereich keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs­stätte anfallen.

Daneben erzielt der Unter­nehmer noch Einkünfte als Arbeit­nehmer. Im Rahmen dieses Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses fährt er mit seinem Firmen­wagen zur ersten Tätig­keits­stätte. Die Entfer­nung zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte beträgt 15 km. Das sind im Jahr 15 km × 2 × 220 Tage = 6.600 km. Diese Fahrten sind nicht durch die 1%-Methode abgegolten. Nach den Vorgaben des BMF-Schrei­bens ist wie folgt zu rechnen: 35.700 € × 1% = 357 € × 12 Monate = 4.284,00 €
zusätz­liche Kosten, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte entfallen: 35.700 € × 0,001 % = 0,357 × 6.600 km = 2.356,20 € 

Die Entnahme = Gewin­n­er­hö­hung beträgt somit insge­samt 6.640,20 €. Hinzu kommt noch, dass der Unter­nehmer für den gesamten Betrag, abzüg­lich 20% pauschal für Kosten, die nicht der Umsatz­steuer unter­liegen, Umsatz­steuer zahlen muss. Das sind: 6.640,20 € - 1.328,04 = 5.312,16 € x 19% = 1.009,31 €.

Buchung: 80% des zusätz­li­chen Betrags sind auf das Konto „Verwen­dung von Gegen­ständen für Zwecke außer­halb des Unter­neh­mens 19% USt (Kfz-Nutzung)“ und 20% des zusätz­li­chen Betrags auf das Konto „Verwen­dung von Gegen­ständen für Zwecke außer­halb des Unter­neh­mens ohne USt (Kfz-Nutzung)“ zu buchen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 6-S 2177/07/10004 | 17-11-2009