§ 12 UStG regelt die Höhe der Steuer­sätze. Der Regel­steu­er­satz beträgt 19% (Absatz 1). In Absatz 2 werden die Umsätze genannt, die dem ermäßigten Steuer­satz von 7% unter­liegen. Ab dem 1.1.2023 gibt es einen neuen Absatz 3, wonach Leistungen im Zusam­men­hang mit Photo­vol­ta­ik­an­lagen dem Steuer­satz von 0% unter­liegen werden.

§ 12 Abs. 3 UstG sieht vor, dass auf die Liefe­rung, die Einfuhr und den inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb sowie die Instal­la­tion von Photo­vol­ta­ik­an­lagen einschließ­lich der Strom­spei­cher ein Nullsteu­er­satz anzuwenden ist. Aufgrund des Nullsteu­er­satzes können die Betreiber von Photo­vol­ta­ik­an­lagen die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ohne finan­zi­elle Nachteile anwenden. Da die Liefe­rung von Photo­vol­ta­ik­an­lagen dann nicht mehr mit Umsatz­steuer belastet ist, entfällt der Vorsteu­er­abzug als Grund für einen Verzicht auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung.

Der Nullsteu­er­satz gilt für die Liefe­rung von Solar­mo­dulen an den Betreiber einer Photo­vol­ta­ik­an­lage, einschließ­lich der für den Betrieb einer Photo­vol­ta­ik­an­lage wesent­li­chen Kompo­nenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solar­mo­dulen erzeugten Strom zu speichern. Die Steuer­ermä­ßi­gung umfasst auch Strom­spei­cher, mit denen der von der Photo­vol­ta­ik­an­lage erzeugte Strom gespei­chert werden soll. Zwar ist ein Strom­spei­cher nicht zwingend erfor­der­lich, um eine Photo­vol­ta­ik­an­lage zu betreiben, dennoch entscheiden sich viele Anlagen­be­treiber, einen Strom­spei­cher zu erwerben. Das Ziel der Bürokra­tie­ent­las­tung würde daher verfehlt, wenn die Liefe­rung von Strom­spei­chern mit Umsatz­steuer belastet würde. 

Voraus­set­zung für die Anwen­dung des Nullsteu­er­satzes ist, dass die Photo­vol­ta­ik­an­lage auf und in der Nähe von Privat­woh­nungen, Wohnungen sowie öffent­li­chen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemein­wohl dienende Tätig­keiten genutzt werden, instal­liert wird. Dieser Tatbe­stand ist durch die Regelung in Artikel 98 Abs. 2 in Verbin­dung mit Anhang III Nr. 10c der Richt­linie 2006/112/EG gedeckt. Durch die Übernahme der Richt­li­ni­en­re­ge­lung in deutsches Recht ist sicher­ge­stellt, dass das natio­nale Recht den maximalen Spiel­raum ausnützt, den die Richt­linie bei der Anwen­dung eines Nullsteu­er­satzes für Photo­vol­ta­ik­an­lagen den Mitglied­staaten zugesteht. 

Aus Gründen der Verwal­tungs­ver­ein­fa­chung gelten die Voraus­set­zungen als erfüllt, wenn die instal­lierte Brutto­leis­tung der Photo­vol­ta­ik­an­lage laut Markt­stamm­da­ten­re­gister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Die Regelung verhin­dert in einem Großteil der Fälle, dass sich der leistende Unter­nehmer beim Erwerber über die Nutzungsart des Gebäudes zu infor­mieren hat. Die Leistung der gelie­ferten Photo­vol­ta­ik­an­lage wird dem leistenden Unter­nehmer hingegen in der Regel bekannt sein. 

Begüns­tigt ist auch die Einfuhr und der inner­ge­mein­schaft­liche Erwerb von Solar­mo­dulen und Strom­spei­chern, wenn die Liefe­rung dieser Gegen­stände die Voraus­set­zungen erfüllt. Es ist auch die Instal­la­tion von Photo­vol­ta­ik­an­lagen und Speichern begüns­tigt, wenn die Liefe­rung der Kompo­nenten dem Nullsteu­er­satz unter­liegt. Die Regelung vermeidet Bürokra­tie­auf­wand. Denn beim Erwerb einer Photo­vol­ta­ik­an­lage einschließ­lich deren Instal­la­tion ist einheit­lich der Nullsteu­er­satz anzuwenden. Eine Abgren­zung zwischen Liefe­rungs- und Dienst­leis­tungs­ele­menten ist damit entbehr­lich. 

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Jahres­steu­er­ge­setz 2022; Artikel 9 Nr. 4 | 29-09-2022