Bei kleinen Photo­vol­ta­ik­an­lagen kann aufgrund der geringen Einspei­se­ver­gü­tung regel­mäßig kein Total­über­schuss mehr erzielt werden. Das gilt erst recht, wenn Photo­vol­ta­ik­an­lagen auf, an und in Gebäuden bei Neubau­vor­haben verpflich­tend zu instal­lieren sind, wie dies in einigen Bundes­län­dern aufgrund baurecht­li­cher Vorgaben der Fall ist.

Steuer­pflich­tige sehen sich daher in vielen Fällen einige Jahre nach der Instal­la­tion der Anlage mit Fragen der Finanz­ver­wal­tung zum Nachweis der Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht konfron­tiert. Um solche Kontroll­maß­nahmen der Finanz­ver­wal­tung zu vermeiden, wird ab dem 1.1.2023 eine Befreiung bei der Ertrag­steuer einge­führt. Die Steuer­be­freiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuer­pflich­tigen (natür­liche Person oder Kapital­ge­sell­schaft) oder pro Mitun­ter­neh­mer­schaft zu prüfen.

Mit dem Ziel des Abbaus bürokra­ti­scher Hürden und der Setzung eines steuer­li­chen Anreizes zum Ausbau erneu­er­barer Energien, werden Einnahmen aus dem Betrieb von Photo­vol­ta­ik­an­lagen mit einer instal­lierten Gesamt­brut­to­leis­tung von bis zu 30 kW (peak) ab 1.1.2023 steuer­frei gestellt. Dabei handelt es sich um Anlagen auf, an oder in Einfa­mi­li­en­häu­sern (einschließ­lich Dächern von Garagen und Carports und ander­wei­tiger Neben­ge­bäude) oder nicht Wohnzwe­cken dienenden Gebäuden (z. B. Gewer­be­im­mo­bilie, Garagenhof).

Konse­quenz: Insbe­son­dere für private Immobi­li­en­be­sitzer wird es künftig einfa­cher, sich für die Instal­la­tion einer Photo­vol­ta­ik­an­lage auf der eigen­ge­nutzten Immobilie zu entscheiden.

Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwe­cken benutzt wird. Die Steuer­be­freiung gilt unabhängig von der Verwen­dung des erzeugten Stroms. Damit sind auch Einnahmen aus Photo­vol­ta­ik­an­lagen, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffent­liche Strom­netz einge­speist, zum Aufladen eines privaten oder betrieb­lich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird, steuer­frei.

Die Steuer­be­freiung gilt darüber hinaus auch für Photo­vol­ta­ik­an­lagen auf Mehrfa­mi­li­en­häu­sern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewer­be­ein­heiten, mit überwie­gender Nutzung zu Wohnzwe­cken bis zu einer Größe von 15 kW (peak) (antei­liger Brutto­leis­tung laut Markt­stamm­da­ten­re­gister) pro Wohn- und Gewer­be­ein­heit. Damit wird auch der Betrieb von Photo­vol­ta­ik­an­lagen durch Privat­ver­mieter, Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften, Genos­sen­schaften und Vermie­tungs­un­ter­nehmen begüns­tigt. 

Werden in einem Betrieb nur steuer­freie Einnahmen aus dem Betrieb von begüns­tigten Photo­vol­ta­ik­an­lagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermit­telt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden. Bei vermö­gens­ver­wal­tenden Perso­nen­ge­sell­schaften (z. B. Vermie­tungs-GbR) führt der Betrieb von Photo­vol­ta­ik­an­lagen, die die begüns­tigten Anlagen­größen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerb­li­chen Infek­tion der Vermie­tungs­ein­künfte. Damit können auch vermö­gens­ver­wal­tende Perso­nen­ge­sell­schaften künftig auf ihren Mietob­jekten Photo­vol­ta­ik­an­lagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewer­be­ein­heit (max. 100 kW (peak)) instal­lieren und ihre Mieter mit selbst produ­ziertem Strom versorgen, ohne steuer­liche Nachteile befürchten zu müssen.

Hinweis: Die Befreiung von der Einkommen- oder Körper­schaft­steuer wirkt sich nicht auf die Umsatz­steuer aus. Das heißt, dass bei steuer­pflich­tigen Umsätzen, die Vorsteu­er­be­träge gegen­über dem Finanzamt geltend gemacht werden können.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Entwurf des Jahres­steu­er­ge­setzes, Artikel 4 | 13-09-2022