Bei kleineren Photo­vol­ta­ik­an­lagen und vergleich­baren Block­heiz­kraft­werken (BHKW) soll aus Verein­fa­chungs­gründen davon ausge­gangen werden, dass keine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht besteht. Diese Verein­fa­chungs­re­ge­lung dient dazu, dass aufwän­dige und streit­an­fäl­lige Ergeb­nis­pro­gnosen für die Beurtei­lung der Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht weder erstellt noch geprüft werden müssen.

Es handelt sich um kleine Photo­vol­ta­ik­an­lagen, wenn die instal­lierte Leistung bis zu 10 kW beträgt und wenn diese auf Ein- und Zweifa­mi­li­en­haus­grund­stü­cken einschließ­lich Außen­an­lagen (z. B. Garagen) instal­liert sind, die zu eigenen Wohnzwe­cken genutzt oder unent­gelt­lich überlassen werden. Ein eventuell vorhan­denes häusli­ches Arbeits­zimmer ist dabei unbeacht­lich. Das gilt auch für Räume (z. B. Gäste­zimmer), die nur gelegent­lich entgelt­lich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 € im Jahr nicht überschreiten. Die Verein­fa­chungs­re­ge­lung gilt für alle Photo­vol­ta­ik­an­lagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Dasselbe gilt auch für BHKW mit einer instal­lierten Leistung von bis zu 2,5 kW.

Wichtig! Stellt der Steuer­pflich­tige einen entspre­chenden schrift­li­chen Antrag, ist in allen offenen Veran­la­gungs­zeit­räumen zu unter­stellen, dass die Photo­vol­ta­ik­an­lage bzw. das BHKW nicht mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht betrieben wird. Es liegt dann eine steuer­lich unbeacht­liche Liebha­berei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folge­jahre.

Veran­lagte Gewinne und Verluste aus zurück­lie­genden Veran­la­gungs­zeit­räumen, die verfah­rens­recht­lich einer Änderung noch zugäng­lich sind (z. B. weil sie unter dem Vorbe­halt der Nachprü­fung stehen oder vorläufig durch­ge­führt wurden), sind nicht mehr zu berück­sich­tigen. Eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/​des BHKW ist für alle offenen Veran­la­gungs­zeit­räume nicht mehr abzugeben. Das gilt auch im Zusam­men­hang mit einer geson­derten und einheit­li­chen Feststel­lung.

Nachweis der Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht: Wer die Verein­fa­chungs­re­ge­lung nicht anwenden will bzw. keinen Antrag stellt, muss seine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht nach den allge­meinen Grund­sätzen nachzu­weisen. 

Hinweis: Die Einstu­fung des Betriebs einer Photo­vol­ta­ik­an­lage bzw. eines BHKW als steuer­lich unbeacht­liche Liebha­berei, gilt nur ertrag­steu­er­lich. Unabhängig davon können die Umsätze mit dem Betrieb einer Photo­vol­ta­ik­an­lage bzw. eines BHKW der Umsatz­steuer unter­liegen. Ob dies der Fall ist, muss unabhängig geprüft werden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 | 03-06-2021