Bei kleineren Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken (BHKW) soll aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Diese Vereinfachungsregelung dient dazu, dass aufwändige und streitanfällige Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht weder erstellt noch geprüft werden müssen.
Es handelt sich um kleine Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Leistung bis zu 10 kW beträgt und wenn diese auf Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich überlassen werden. Ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer ist dabei unbeachtlich. Das gilt auch für Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 € im Jahr nicht überschreiten. Die Vereinfachungsregelung gilt für alle Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Dasselbe gilt auch für BHKW mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW.
Wichtig! Stellt der Steuerpflichtige einen entsprechenden schriftlichen Antrag, ist in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass die Photovoltaikanlage bzw. das BHKW nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Es liegt dann eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.
Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z. B. weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder vorläufig durchgeführt wurden), sind nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKW ist für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben. Das gilt auch im Zusammenhang mit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung.
Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht: Wer die Vereinfachungsregelung nicht anwenden will bzw. keinen Antrag stellt, muss seine Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen nachzuweisen.
Hinweis: Die Einstufung des Betriebs einer Photovoltaikanlage bzw. eines BHKW als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, gilt nur ertragsteuerlich. Unabhängig davon können die Umsätze mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bzw. eines BHKW der Umsatzsteuer unterliegen. Ob dies der Fall ist, muss unabhängig geprüft werden.