Einnahmen aus dem Betrieb von Photo­vol­ta­ik­an­lagen mit einer instal­lierten Gesamt­brut­to­leis­tung von bis zu 30 kW (peak) sind seit dem 1.1.2023 steuer­frei (§ 3 Nr. 72 EStG). Begüns­tigt sind Anlagen auf, an oder in Einfa­mi­li­en­häu­sern (einschließ­lich Dächern von Garagen und Carports und ander­wei­tiger Neben­ge­bäude) oder nicht Wohnzwe­cken dienenden Gebäuden (z. B. Gewer­be­im­mo­bi­lien oder ein Garagenhof).

Umfang einer Photo­vol­ta­ik­an­lage und Umfang der Steuer­be­freiung: Eine Photo­vol­ta­ik­an­lage besteht aus Solarmodul(en), Wechselrichter(n) und einem Einspei­se­zähler. Für die Frage, ob die Einnahmen aus einer Photo­vol­ta­ik­an­lage insge­samt steuer­frei sind, ist die Summe der Leistungs­grenzen maßgeb­lich, die für die jewei­ligen Gebäude gelten, auf, an oder in denen sich die Photo­vol­ta­ik­an­lage befindet.

Praxis-Beispiel:
Auf einer landwirt­schaft­li­chen Hofstelle befinden sich ein Einfa­mi­li­en­haus, ein Stall­ge­bäude für den Tierbe­stand und eine Maschi­nen­halle. Es ist ledig­lich ein Einspei­se­zähler vorhanden. Die Solar­mo­dule verteilen sich wie folgt:

  • Einfa­mi­li­en­haus 20 kw (peak)
  • Stall­ge­bäude 30 kw (peak)
  • Maschi­nen­halle 30 kw (peak)

Ergebnis: Die Einnahmen aus dem Betrieb der Photo­vol­ta­ik­an­lage (insge­samt 80kw (peak)) sind steuer­frei, da bei gebäu­de­be­zo­gener Betrach­tungs­weise die Summe für die jewei­ligen Leistungs­grenzen nicht überschritten wird, die für die jewei­ligen Gebäude gelten.

Wichtig! Eine Photo­vol­ta­ik­an­lage ist entweder begüns­tigt oder nicht begüns­tigt. Eine teilweise Steuer­be­güns­ti­gung ist ausge­schlossen.

Praxis-Beispiel:
Auf einer landwirt­schaft­li­chen Hofstelle befinden sich ein Einfa­mi­li­en­haus, ein Stall­ge­bäude für den Tierbe­stand und eine Maschi­nen­halle. Es ist ledig­lich ein Einspei­se­zähler vorhanden. Die Solar­mo­dule verteilen sich wie folgt:

  • Einfa­mi­li­en­haus 20 kw (peak)
  • Stall­ge­bäude 30 kw (peak)
  • Maschi­nen­halle 40 kw (peak)

Ergebnis: Die Einnahmen aus dem Betrieb der Photo­vol­ta­ik­an­lage (insge­samt 90 kw (peak)) sind nicht nach § 3 Nr. 72 EStG steuer­frei, da

  1. nur ein Einspei­se­zähler vorhanden ist und es sich somit im mathe­ma­ti­schen Sinne um eine Photo­vol­ta­ik­an­lage handelt und
  2. bei gebäu­de­be­zo­gener Betrach­tungs­weise die für die Maschi­nen­halle geltende Leistungs­grenze von 30 kw (peak) überschritten wird.

Dies gilt auch dann, wenn sich Teile dieser einen Anlage nicht auf, an oder in einem Gebäude befinden, z. B. wenn einige Solar­mo­dule sich auf der Garten­fläche befinden. Es wird aber hinsicht­lich der Steuer­be­freiung nicht beanstandet, wenn sich Solar­mo­dule mit einer instal­lierten kw (peak) Leistung von bis zu 10% der Gesamt­leis­tung der Photo­vol­ta­ik­an­lage nicht auf, an oder in einem Gebäude befinden.

Praxis-Beispiel:
Auf einem Einfa­mi­li­en­haus befinden sich Solar­mo­dule mit 20 kw (peak). Im Nachgang werden weitere Solar­mo­dule im Garten mit einer Leistung von 2 kw (peak) instal­liert. Ergebnis: Die Photo­vol­ta­ik­an­lage ist insge­samt nach § 3 Nr. 72 EStG steuer­frei. Die im Nachgang instal­lierten Solar­mo­dule im Garten überschreiten nicht 10% der gesamten auf, an oder in einem Gebäude instal­lierten Photo­vol­ta­ik­an­lage.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | FM des Landes Schleswig-Holstein, VI 3010-S 2240-186 | 15-08-2024