Die Umsatzsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90% für private Zwecke oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, ist vom Vorsteuerabzug vollständig ausgeschlossen. Somit hängt der Vorsteuerabzug aus einer Dachreparatur infolge der Installation einer Photovoltaikanlage vom Umfang der unternehmerischen Nutzung ab. Bei der Frage, ob die unternehmerische Mindestnutzung von 10% vorliegt, kommt es auf die Verwendung des gesamten Gebäudes unter Einschluss aller Flächen unter dem Dach und der gesamten Dachfläche an. Bei der Verhältnisrechnung zur Feststellung der unternehmerischen Mindestnutzung sind neben den Innenräumen auch die Dachflächen einzubeziehen, die nicht unternehmerisch genutzt werden.
Da Flächen innerhalb des Gebäudes und Dachflächen nicht miteinander vergleichbar sind, ist der unternehmerische Nutzungsanteil anhand eines Umsatzschlüssels durch Gegenüberstellung des fiktiven Vermietungsumsatzes für die Innenräume und des fiktiven Vermietungsumsatzes für die Dachfläche zu ermitteln.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger stellte fest, dass bei der Installation der Photovoltaikanlage das Dach beschädigt wurde, wodurch Feuchtigkeit eindrang und zu weiteren Schäden führte. Die Schäden ließ er von einem Dachdecker und einem Zimmerer beheben, die dazu von ihm selbst beschaffte Baumaterialien verwandten. Dachdecker und Zimmerer stellten dem Kläger ordnungsgemäße Rechnungen mit offenem Steuerausweis. Der Kläger ging davon aus, dass er die Leistungen des Dachdeckers und des Zimmerers ausschließlich für den Betrieb der Photovoltaikanlage bezogen habe. Er zog daher die Vorsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung in vollem Umfang ab, was das Finanzamt nicht anerkannte.
Das Finanzgericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon überzeugt, dass die Schäden ausschließlich durch die Installation der Photovoltaikanlage entstanden sind. Dies führt aber nicht dazu, dass von einer ausschließlich unternehmerischen Nutzung der bezogenen Werklieferung auszugehen ist. Es kann hier nicht auf den "ausschließlichen Entstehungsgrund" abgestellt werden, weil kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und Ausgangsumsatz besteht, der zum Vorsteuerabzug berechtigten würde. Der Eingangsumsatz hat seinen "ausschließlichen Entstehungsgrund" nicht in der steuerpflichtigen Tätigkeit. Das heißt, es wird kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Dachreparatur und Betrieb der Photovoltaikanlage begründet, sodass es an einer ausschließlich unternehmerischen Nutzung fehlt.
Auch wenn die Aufwendungen für die Dachreparatur zu den Kostenelementen für den Betrieb der Photovoltaikanlage gehören, liegt keine ausschließlich unternehmerische Nutzung vor. Der fiktive Vermietungsumsatz für die Dachfläche, auf der die Photovoltaikanlage installiert ist, beträgt weniger als 10% des fiktiven Vermietungsumsatzes für das gesamte Haus. Obgleich die Photovoltaikanlage nur einen Teil der Dachfläche einnimmt, kam die Reparatur nicht nur einem Teil des Hauses, sondern dem gesamten Haus zugute, weil es sich im Wesentlichen um einen einheitlichen Baukörper mit einer einheitlichen Dachkonstruktion handelt, so dass die eindringende Feuchtigkeit geeignet war, das gesamte Haus zu beschädigen. Daher sind auch die Reparaturkosten dem gesamten Gebäude zuzurechnen.