Die Umsatz­steuer für Gegen­stände und Dienst­leis­tungen, die zu mehr als 90% für private Zwecke oder allge­mein für unter­neh­mens­fremde Zwecke genutzt werden, ist vom Vorsteu­er­abzug vollständig ausge­schlossen. Somit hängt der Vorsteu­er­abzug aus einer Dachre­pa­ratur infolge der Instal­la­tion einer Photo­vol­ta­ik­an­lage vom Umfang der unter­neh­me­ri­schen Nutzung ab. Bei der Frage, ob die unter­neh­me­ri­sche Mindest­nut­zung von 10% vorliegt, kommt es auf die Verwen­dung des gesamten Gebäudes unter Einschluss aller Flächen unter dem Dach und der gesamten Dachfläche an. Bei der Verhält­nis­rech­nung zur Feststel­lung der unter­neh­me­ri­schen Mindest­nut­zung sind neben den Innen­räumen auch die Dachflä­chen einzu­be­ziehen, die nicht unter­neh­me­risch genutzt werden.

Da Flächen inner­halb des Gebäudes und Dachflä­chen nicht mitein­ander vergleichbar sind, ist der unter­neh­me­ri­sche Nutzungs­an­teil anhand eines Umsatz­schlüs­sels durch Gegen­über­stel­lung des fiktiven Vermie­tungs­um­satzes für die Innen­räume und des fiktiven Vermie­tungs­um­satzes für die Dachfläche zu ermit­teln.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger stellte fest, dass bei der Instal­la­tion der Photo­vol­ta­ik­an­lage das Dach beschä­digt wurde, wodurch Feuch­tig­keit eindrang und zu weiteren Schäden führte. Die Schäden ließ er von einem Dachde­cker und einem Zimmerer beheben, die dazu von ihm selbst beschaffte Bauma­te­ria­lien verwandten. Dachde­cker und Zimmerer stellten dem Kläger ordnungs­ge­mäße Rechnungen mit offenem Steuer­aus­weis. Der Kläger ging davon aus, dass er die Leistungen des Dachde­ckers und des Zimme­rers ausschließ­lich für den Betrieb der Photo­vol­ta­ik­an­lage bezogen habe. Er zog daher die Vorsteuer in seiner Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung in vollem Umfang ab, was das Finanzamt nicht anerkannte.

Das Finanz­ge­richt ist in tatsäch­li­cher Hinsicht davon überzeugt, dass die Schäden ausschließ­lich durch die Instal­la­tion der Photo­vol­ta­ik­an­lage entstanden sind. Dies führt aber nicht dazu, dass von einer ausschließ­lich unter­neh­me­ri­schen Nutzung der bezogenen Werklie­fe­rung auszu­gehen ist. Es kann hier nicht auf den "ausschließ­li­chen Entste­hungs­grund" abgestellt werden, weil kein direkter und unmit­tel­barer Zusam­men­hang zwischen Eingangs­um­satz und Ausgangs­um­satz besteht, der zum Vorsteu­er­abzug berech­tigten würde. Der Eingangs­um­satz hat seinen "ausschließ­li­chen Entste­hungs­grund" nicht in der steuer­pflich­tigen Tätig­keit. Das heißt, es wird kein direkter und unmit­tel­barer Zusam­men­hang zwischen Dachre­pa­ratur und Betrieb der Photo­vol­ta­ik­an­lage begründet, sodass es an einer ausschließ­lich unter­neh­me­ri­schen Nutzung fehlt.

Auch wenn die Aufwen­dungen für die Dachre­pa­ratur zu den Kosten­ele­menten für den Betrieb der Photo­vol­ta­ik­an­lage gehören, liegt keine ausschließ­lich unter­neh­me­ri­sche Nutzung vor. Der fiktive Vermie­tungs­um­satz für die Dachfläche, auf der die Photo­vol­ta­ik­an­lage instal­liert ist, beträgt weniger als 10% des fiktiven Vermie­tungs­um­satzes für das gesamte Haus. Obgleich die Photo­vol­ta­ik­an­lage nur einen Teil der Dachfläche einnimmt, kam die Reparatur nicht nur einem Teil des Hauses, sondern dem gesamten Haus zugute, weil es sich im Wesent­li­chen um einen einheit­li­chen Baukörper mit einer einheit­li­chen Dachkon­struk­tion handelt, so dass die eindrin­gende Feuch­tig­keit geeignet war, das gesamte Haus zu beschä­digen. Daher sind auch die Repara­tur­kosten dem gesamten Gebäude zuzurechnen.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Nürnberg, 6 K 2014/17 | 22-02-2021