Hat der Steuer­pflich­tige Verluste aus seiner Photo­vol­taik-Anlage hinge­nommen, weil der selbst erzeugte Strom finan­ziell deutlich günstiger ist als der von einem Fremd­an­bieter, handelt es sich um persön­liche Gründe, die außer­halb der steuer­lich relevanten Einkünf­tesphäre liegen. Die Verluste sind dann einkom­men­steu­er­recht­lich der Privat­sphäre zuzuordnen (= Liebha­berei). Das gilt insbe­son­dere dann, wenn der Steuer­pflich­tige einen recht hohen Strom­ver­brauch hat und auf diese Weise Geld sparen will.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte ein Zweifa­mi­li­en­haus erworben. Das Erdge­schoss war an den Bruder des Klägers vermietet, die Wohnung im Oberge­schoss wurde unent­gelt­lich an die Eltern des Klägers überlassen, im Dachge­schoss wohnte der Kläger selbst. Auf dem Dach des Hauses instal­lierte der Kläger eine Photo­vol­taik-Anlage. Zur Finan­zie­rung der Kosten hatte der Kläger ein Darlehen aufge­nommen.

In seiner Einkom­men­steu­er­erklä­rung 2018 machte der Kläger einen Verlust aus dem Betrieb der Photo­vol­taik-Anlage durch Bildung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags geltend. Laut seiner Einkom­men­steu­er­erklä­rung 2019 erzielte der Kläger in diesem Jahr einen Verlust. In seiner Einnahme-Überschuss-Rechnung 2020 ermit­telte der Kläger einen Gewinn aus der Photo­vol­taik-Anlage. Bei der Veran­la­gung zur Einkom­men­steuer des Jahres 2020 erstellte das Finanzamt eine Total­ge­winn­pro­gnose und ermit­telte einen Total­ver­lust. Im Einkom­men­steu­er­be­scheid für 2020 wurde der erklärte Gewinn unter Verweis auf die Total­ge­winn­pro­gnose nicht angesetzt. Am gleichen Tag änderte das Finanzamt die Einkom­men­steu­er­be­scheide für 2018 und 2019 und berück­sich­tigte die bislang angesetzten Verluste aus der Photo­vol­taik-Anlage ebenfalls nicht mehr.

Das Finanz­ge­richt folgt der Entschei­dung des Finanz­amts. Ergibt sich in einer Gesamt­be­trach­tung der techni­schen und vertrag­li­chen Voraus­set­zungen des Betriebs einer Photo­vol­ta­ik­an­lage als gesicherte Grund­lage der gewerb­li­chen Tätig­keit ein Zeitraum von 20 Jahren, so ist dieser bei einer Total­ge­winn­pro­gnose zugrunde zu legen. Dies gilt insbe­son­dere dann, wenn sich auch bei einem Progno­se­zeit­raum von 30 Jahren kein Gewinn erwarten lässt.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Baden-Württem­berg, 10 K 646/22 | 02-11-2023