Am 1.8.2014 ist das EEG 2014 mit grund­le­genden Änderungen für die Betreiber von Photo­vol­ta­ik­an­lagen in Kraft getreten. So muss für die Eigen­ver­sor­gung ein Anteil an der EEG-Umlage von 40% für Strom, der ab dem 01.01.2017 verbraucht wird, gezahlt werden (§ 61 EEG 2014). Ausge­nommen hiervon sind u.a. Anlagen mit einer Leistung von höchs­tens 10 Kilowatt Peak (kWp) selbst verbrauchten Stroms pro Kalen­der­jahr, wie sie für Eigen­heime typisch sind (§ 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014).

Zudem wurde die "verpflich­tende Direkt­ver­mark­tung" einge­führt. Die Betreiber neuer Solar­an­lagen mit 500 Kilowatt instal­lierter Leistung oder mehr (ab 2016 bereits ab 100 kWp) erhalten eine sog. Markt­prämie (§ 34 EEG 2014) vergütet. Sie brauchen aber einen Direkt­ver­markter, sofern sie ihren überschüs­sigen Solar­strom nicht selbst verkaufen wollen. Für Neuan­lagen bis 100 kWp werden 100% der erzeugten Strom­menge vergütet (die aktuellen Vergü­tungs­sätze können bei der Bundes­netz­agentur (www​.bundes​netz​agentur​.de) bzw. bei der Clearing­stelle EEG (www​.clearing​stelle​-eeg​.de) im Internet abgerufen werden.

Der Anlagen­be­treiber hat die Möglich­keit, den überschüs­sigen Solar­strom selbst zu verkaufen. Da die erziel­baren Erlöse an der Strom­börse die Kosten einer Solar­strom­an­lage alleine aber nicht decken können, erhalten die Betreiber zusätz­lich eine Markt­prämie (§ 34 EEG 2014). Für Betreiber kleinerer Solar­strom­an­lagen gilt eine garan­tierte Einspei­se­ver­gü­tung mit einer Laufzeit von 20 Kalen­der­jahren zuzüg­lich des Jahrs der Inbetrieb­nahme der Anlage (§ 22 EEG 2014).

Steuer­pflich­tige, die Photo­vol­ta­ik­an­lagen betreiben und den erzeugten Strom an einen Netzbe­treiber oder an dritte Personen verkaufen, erzielen hieraus gewerb­liche Einkünfte, wenn eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht besteht. Diese Einkünfte unter­liegen auch der Gewer­be­steuer. Ob eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht vorliegt, prüft das Finanzamt im Einzel­fall nach den allge­meinen Grund­sätzen, wobei die indivi­du­ellen Leistungs­daten der Anlage, die erhal­tenen Förder­mittel, die vorge­nom­menen Inves­ti­tionen und die Finan­zie­rung eine Rolle spielen. In Fällen einer hohen Fremd­fi­nan­zie­rung oder bei einem Betrieb der Anlage auf angemie­teten Flächen mit hoher Mietzah­lung kann eine Liebha­berei in Betracht kommen.

Die Vergü­tungen für den selbst erzeugten oder sofort verbrauchten Strom stellen Betriebs­ein­nahmen dar. Sie werden dem Steuer­pflich­tigen vom Netzbe­treiber für die Strom­erzeu­gung gewährt. Wird der Strom an einen Dritten veräu­ßert, z. B. an einen Mieter im eigenen Haus des Anlagen­be­trei­bers, ist neben der Vergü­tung des Netzbe­trei­bers der vom tatsäch­li­chen Strom­ab­nehmer verein­nahmte Strom­preis als Betriebs­ein­nahme zu erfassen. Außerdem ist der vom Anlagen­be­treiber für private oder andere betriebs­fremde Zwecke verbrauchte Strom als Entnahme anzusetzen, die mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu bewerten ist.

Der Teilwert bestimmt sich grund­sätz­lich nach den antei­ligen Kosten des selbst verbrauchten Stroms (progres­sive Methode), zu denen auch die ertrag­steu­er­li­chen Abschrei­bungen und Finan­zie­rungs­kosten gehören. Der Entnah­me­wert kann auch aus dem voraus­sicht­lich am Markt erziel­baren Verkaufs­preis, gemin­dert um den kalku­la­to­ri­schen Gewinn­auf­schlag, herge­leitet werden (retro­grade Methode). Die mit dem Betrieb der Anlage in Zusam­men­hang stehenden Aufwen­dungen (z. B. Abschrei­bungen, Reparatur- und Wartungs­kosten) sind als Betriebs­aus­gaben zu berück­sich­tigen.

Hinweis: Die umsatz­steu­er­li­chen Auswir­kungen sind unabhängig hiervon zu beurteilen. Bei der Umsatz­steuer kommt es darauf an, ob der Betreiber der Photo­vol­ta­ik­an­lage umsatz­steu­er­li­cher Unter­nehmer ist.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | EEG 2014 | 23-09-2021