Das Finanz­ge­richt Münster hat entschieden, dass die negativen Einkünfte aus dem Betrieb einer Photo­vol­ta­ik­an­lage als Betriebs­aus­gaben anerkannt werden müssen, trotz der seit 2022 geltenden Steuer­be­freiung für solche Anlagen. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte im Jahr 2022 Kosten für die Erstel­lung von Gewinn­ermitt­lungen und Umsatz­steu­er­erklä­rungen für die Jahre 2016 bis 2021 sowie Umsatz­steu­er­zah­lungen für die Jahre 2016 bis 2020 getragen. Diese Kosten wurden von der Finanz­be­hörde nicht als abzugs­fä­hige Betriebs­aus­gaben anerkannt, da die Einkünfte aus der Photo­vol­ta­ik­an­lage ab 2022 steuer­frei sind.

Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass Kosten abziehbar sind, die nicht in einem unmit­tel­baren wirtschaft­li­chen Zusam­men­hang mit den steuer­freien Einkünften des Jahres 2022 stehen, sondern mit den steuer­pflich­tigen Einkünften der Vorjahre. Daher greift das Abzugs­verbot (§ 3c Abs. 1 EstG) nicht. Da die Kosten im Zusam­men­hang mit den Verpflich­tungen stehen, die sich aus den steuer­pflich­tigen Einkünften der Vorjahre ergeben, ist eine periodi­sche Bewer­tung erfor­der­lich, um festzu­stellen, ob ein unmit­tel­barer wirtschaft­li­cher Zusam­men­hang besteht.

Das Finanz­ge­richt wies auch die Ausle­gung der Finanz­be­hörde zurück, dass die zeitliche Zuord­nungs­regel im BMF-Schreiben vom 17.7.2023 ein generelles Abzugs­verbot impli­zieren würde. Das Finanz­ge­richt kam zu dem Schluss, dass die Gesetz­ge­bung kein ausdrück­li­ches Verbot für den Abzug solcher Kosten enthält und dass eine solche Ausle­gung eine gesetz­ge­be­ri­sche Korrektur erfor­dert hätte. Entschei­dend ist der wirtschaft­liche Zusam­men­hang von Kosten und Einnahmen über verschie­dene Zeiträume hinweg.

Hinweis: Das Finanz­ge­richt hat die Revision zugelassen, da die Rechts­sache aufgrund der Vielzahl der betrof­fenen Steuer­pflich­tigen grund­sätz­liche Bedeu­tung hat und die Siche­rung einer einheit­li­chen Recht­spre­chung im Hinblick auf die Entschei­dung des Finanz­ge­richts Nürnberg vom 19.09.2024 (4 K 1440/23) eine Entschei­dung des Bundes­fi­nanz­hofs erfor­dert.

Fazit: In vergleich­baren Fällen sollte Einspruch einge­legt und die Ausset­zung des Einspruchs­ver­fah­rens beantragt werden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 7 K 105/24 E | 05-11-2024