Ein betrieb­lich genutzter Gebäu­de­teil, wie z. B. ein häusli­ches Arbeits­zimmer, das sich im Eigentum eines Unter­neh­mers befindet, ist ein eigen­stän­diges Wirtschaftsgut, das zum Betriebs­ver­mögen gehört. Nutzt ein Mitun­ter­nehmer einen abgeschlos­senen Raum inner­halb seiner Wohnung oder seines Hauses unstreitig für betrieb­liche Zwecke "seiner" Perso­nen­ge­sell­schaft, gehört das Arbeits­zimmer zum notwen­digen Sonder­be­triebs­ver­mögen.

Es handelt sich somit um ein selbstän­diges Wirtschaftsgut des Anlage­ver­mö­gens der Perso­nen­ge­sell­schaft. Bei einer Veräu­ße­rung oder Aufgabe des Mitun­ter­neh­mer­an­teils ist der Unter­schieds­be­trag zwischen dem antei­ligen Buchwert des Grund und Bodens sowie des Gebäudes und dem Entnah­me­wert gewin­n­er­hö­hend zu berück­sich­tigen. Das gilt selbst dann, wenn der Abzug der Aufwen­dungen für ein häusli­ches Arbeits­zimmer auf 1.250 € im Jahr begrenzt war. Eine Gewinn­kor­rektur im Hinblick auf den nicht abzugs­fä­higen Teil der Abschrei­bung kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 15/17). Grund: Die Beschrän­kung des Abzugs der antei­ligen Aufwen­dungen als Sonder­be­triebs­aus­gaben hat für die Zuord­nung zum Sonder­be­triebs­ver­mögen keine Bedeu­tung.

Die Zugehö­rig­keit zum Sonder­be­triebs­ver­mögen wird grund­sätz­lich nicht dadurch verhin­dert, dass das Wirtschaftsgut, das einer Mitun­ter­neh­mer­schaft zur Nutzung überlassen wird, zum Bruch­teils­ver­mögen einer Ehegat­ten­ge­mein­schaft (§ 741 BGB) oder zum Gesamt­hand­sver­mögen einer Erben­ge­mein­schaft (§ 2032 BGB) gehört, wenn der Gesell­schafter daran betei­ligt ist. Etwas anderes gilt nur, soweit die überlas­sende Gemein­schaft nicht selbst als Mitun­ter­neh­mer­schaft zu beurteilen ist. Das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Perso­nen­ge­sell­schafts­rechts vom 10.8.2021, das mit Wirkung vom 1.1.2024 anzuwenden ist, ändert nichts an dieser steuer­recht­li­chen Beurtei­lung.

Praxis-Beispiel:
Eine Komman­dit­ge­sell­schaft (KG) mietet für ihre gewerb­li­chen Zwecke von einer Erben­ge­mein­schaft ein bebautes Grund­stück. Der Komman­di­tist, der an der KG zu 20% betei­ligt ist, ist ebenfalls an der Erben­ge­mein­schaft zu 25% betei­ligt.

Lösung: Das Grund­stück ist dem Komman­di­tisten zu 25% zuzurechnen. Da das Grund­stück unmit­telbar der KG dient, gehört es zu 25% zum Sonder­be­triebs­ver­mögen des Komman­di­tisten der KG. Auf den Umfang der Betei­li­gung an der KG kommt es für die Beurtei­lung des Sonder­be­triebs­ver­mö­gens nicht an. Die Geschäfts­füh­rung der KG hat eine Sonder­bi­lanz aufzu­stellen und dem Finanzamt zusammen mit der Feststel­lungs­er­klä­rung einzu­rei­chen. Zu diesem Zweck hat der Komman­di­tist der Geschäfts­füh­rung alle erfor­der­li­chen Unter­lagen zur Verfü­gung zu stellen, damit die antei­ligen Grund­stücks­kosten als Sonder­be­triebs­aus­gaben berück­sich­tigt werden können.

Fazit: Es ist regel­mäßig vorteil­hafter, wenn das häusliche Arbeits­zimmer, bei dem der Betriebs­aus­ga­ben­abzug einge­schränkt ist, nicht als Betriebs­ver­mögen behan­delt werden muss.

Quelle: BFH | Urteil | VIII R 15/17 (Auswir­kungen des Urteils) | 15-06-2020