Durch das Corona-Steuer­hil­fe­ge­setz vom 19.6.2020 wurde geregelt, dass bei Restau­rant- und Verpfle­gungs­dienst­leis­tungen (mit Ausnahme der Getränke) in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 der ermäßigte Streu­er­satz anzuwenden ist. Diese Regelung wurde durch das „Dritte Corona-Steuer­hil­fe­ge­setz“ vom 10.3.2021 über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlän­gert. Das wirkt sich auf die Pausch­be­träge für unent­gelt­liche Wertab­gaben (Sachent­nahmen) aus.

Das BMF hat jetzt die Pausch­be­träge für Sachent­nahmen für das Jahr 2022 bekannt­ge­geben. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebens­jahr entfällt der Ansatz eines Pausch­be­trages. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebens­jahr ist die Hälfte des jewei­ligen Wertes anzusetzen.

Gewer­be­zweig Wert für eine Person ohne Umsatz­steuer
1. Januar bis 31. Dezember 2022
ermäßigter Steuer­satz voller Steuer­satz insge­samt
Bäckerei 1.394 € 268 € 1.662 €
Fleischerei 1.240 € 537 € 1.777 €
Gast- und Speise­wirt­schaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 
1.521 €
2.646 €
588 €
755 €
2.109 €
3.401 €
Geträn­ke­ein­zel­handel 103 € 294 € 397 €
Café und Kondi­torei 1.342 € 550 € 1.892 €
Milch, Milch­er­zeug­nisse, Fettwaren und Eier (Einzel­handel) 601 € 90 € 691 €
Nahrungs- und Genuss­mittel, Einzel­handel 1.163 € 588 € 1.751 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartof­feln (Einzel­handel) 320 € 218 € 538 €

Die Pausch­be­träge für unent­gelt­liche Wertab­gaben werden auf der Grund­lage der vom Statis­ti­schen Bundesamt ermit­telten Aufwen­dungen privater Haushalte für Nahrungs­mittel und Getränke festge­setzt. Sie beruhen auf Erfah­rungs­werten und bieten dem Steuer­pflich­tigen die Möglich­keit, die Waren­ent­nahmen monat­lich pauschal zu verbu­chen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeich­nung einer Vielzahl von Einzel­ent­nahmen. Diese Regelung dient der Verein­fa­chung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpas­sung an die indivi­du­ellen Verhält­nisse zu.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV A 8 - S 1547/19/10001 :002 | 19-01-2022